Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.143/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_143/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. Juni 2019 (RT190066-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 21. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 560.--
(Verfahrenskosten gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. März 2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie direkte
Bundessteuer 2014) nebst Zinsen, Mahnspesen und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 wies das
Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 24. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das obergerichtliche Urteil
vom 12. Juni 2019. Nicht einzutreten ist auf Anträge, wonach eine Vorladung zum
Strafvollzug aufzuheben und die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers
wiederherzustellen sei.

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung sei
rechtskräftig. Der zu vollstreckende Entscheid könne im Rechtsöffnungsverfahren
nicht mehr überprüft werden. Der Beschwerdeführer genüge seiner
Begründungspflicht nicht, da er auf die Erwägungen des Bezirksgerichts nicht
eingehe, sondern lediglich geltend mache, die Steuerforderungen bestünden nicht
und er schulde keinem Gericht Kosten.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander,
sondern schildert in weitschweifiger und schwer verständlicher Weise den
Sachverhalt aus seiner Sicht. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren - wie
das Obergericht bereits festgehalten hat - auf die Steuerforderungen gegen den
Beschwerdeführer nicht eingegangen werden. Ebenso wenig genügt den
Rügeanforderungen, den Behörden unter anderem Staats- und Justizverbrechen
vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 2. März 2018 sei nicht rechtskräftig und spricht von
einer beim Bundesgericht "schubladisierten" Beschwerde. Er behauptet und belegt
jedoch nicht, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht vollstreckbar
geworden wäre (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg