Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.142/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_142/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Zivilgericht Basel-Stadt,

Einzelgericht in Zivilsachen,

2. Regionalgericht Emmental-Oberaargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. Juni 2019 (ZK 19 298).

Erwägungen:

1. 

Das Zivilgericht Basel-Stadt ersuchte am 25. März 2019 das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau um definitive Rechtsöffnung gegenüber dem Beschwerdeführer
(Betreibung Nr. xxx) für Fr. 250.-- nebst Zins. Der Beschwerdeführer nahm am 2.
Mai 2019 Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch. Er bestritt sinngemäss die örtliche
Zuständigkeit und verlangte die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit, da er den Betrag von Fr. 250.-- bezahlt habe. Am 6. Mai
2019 ersuchte das Zivilgericht um Berücksichtigung dieser Teilzahlung. Am 8.
Mai 2019 setzte das Regionalgericht dem Zivilgericht Frist an, um sich zur
örtlichen Zuständigkeit zu äussern. Das Zivilgericht nahm dazu am 13. Mai 2019
Stellung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 setzte das Regionalgericht dem
Beschwerdeführer Frist für Bemerkungen zur Stellungnahme des Zivilgerichts und
zur örtlichen Zuständigkeit.

Am 28. Mai 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde und auf Anträge um Löschung der Betreibungen
sowie um Genugtuung und Schadenersatz nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art.
113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer wirft dem Regionalgericht Rechtsverzögerung vor, da dieses
das Verfahren noch nicht wie beantragt abgeschrieben, sondern stattdessen
weitere Stellungnahmen eingeholt habe, die nichts zur Sache beitragen würden.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass das Obergericht
wegen ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Er habe
- so das Obergericht - die Verfahrensverzögerung bloss pauschal behauptet, ohne
im Einzelnen zu rügen, inwiefern das Regionalgericht das Verfahren in die Länge
ziehen solle. Für den Fall, dass auf die Beschwerde einzutreten wäre, hat das
Obergericht sodann auf den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht
verwiesen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht dem
Beschwerdeführer die Eingabe des Zivilgerichts vom 13. Mai 2019 zur
Stellungnahme zugestellt habe. Das Regionalgericht habe das Verfahren jeweils
unmittelbar nach Erhalt der jeweiligen Parteieingaben fortgeführt. Das
Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt und es liege keine Rechtsverzögerung
vor. Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer aus, er wehre sich nicht
gegen die ihm am 21. Mai 2019 gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme. Vielmehr
scheint er seinen Vorwurf auf die Verfügung vom 8. Mai 2019 zu beziehen, in
welcher dem Zivilgericht Frist zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit
angesetzt worden ist. Er legt jedoch diesbezüglich nicht rechtsgenüglich dar,
weshalb das Regionalgericht darauf hätte verzichten müssen. Dazu genügt die
Behauptung nicht, weitere Stellungnahmen trügen nichts zur Sache bei.
Insbesondere übergeht der Beschwerdeführer, dass das Zivilgericht gemäss seiner
Eingabe vom 6. Mai 2019 die Auffassung vertritt, die Zahlung des
Beschwerdeführers sei bloss eine Teilzahlung, d.h. davon ausgeht, das Verfahren
sei weiterzuführen. Der Beschwerdeführer kann eine Rechtsverzögerung auch nicht
mit den unsubstantiierten Vorwürfen dartun, ihm entstünden Kosten und enormer
Arbeitsaufwand und das Einholen von Stellungnahmen diene nur dazu, ihn
abzuzocken und zu diskreditieren. Seine Ausführungen zur angeblich fehlenden
örtlichen Zuständigkeit, die von ihm genügend nachgewiesen worden sei, tragen
zur Frage der Rechtsverzögerung nichts bei.

Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine Anträge auf Löschung
von Betreibungen, auf Genugtuung und Schadenersatz. Er setzt sich nicht mit den
Gründen auseinander, die das Obergericht veranlasst haben, diese Anträge als
unzulässig zu erachten.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Ausserdem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg