Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.140/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_140/2019

Urteil vom 23. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 25. Juni 2019

(ZK 19 308).

Sachverhalt:

Am 20. Februar 2019 überbrachte A.________ dem Regionalgericht Bern-Mittelland
ein Schreiben, in welchem sie ohne weiteren Ausführungen um Rechtsöffnung
ersuchte.

Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 trat das Regionalgericht darauf nicht ein.

Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die
hiergegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Juli 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerdeführerin hält einzig fest: "Bonjour! Je ne suis pas d'accord avec
cet décision!" Darin ist kein genügendes Rechtsbegehren und schon gar keine
hinreichende Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG zu erkennen.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli