II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.140/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_140/2019 Urteil vom 23. Juli 2019 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. Juni 2019 (ZK 19 308). Sachverhalt: Am 20. Februar 2019 überbrachte A.________ dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Schreiben, in welchem sie ohne weiteren Ausführungen um Rechtsöffnung ersuchte. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 trat das Regionalgericht darauf nicht ein. Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Erwägungen: 1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest: "Bonjour! Je ne suis pas d'accord avec cet décision!" Darin ist kein genügendes Rechtsbegehren und schon gar keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG zu erkennen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juli 2019 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli