Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.136/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_136/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SVA Aargau, Ausgleichskasse,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 11. Juni 2019 (ZSU.2019.122 / pv).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Lenzburg der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'294.75.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 forderte das Obergericht den
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- auf.

Gegen diese Verfügung ist der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 an das
Obergericht gelangt. Am 15. Juli 2019 hat das Obergericht die Eingabe samt den
Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3BGG).

2. 

Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1
lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).

Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art.
93 BGG. Er kann demnach vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden.
Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom
Beschwerdeführer darzulegen ist. Dass er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin
ungleich behandelt fühlt, was die Höhe des Kostenvorschusses betrifft, stellt
keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Welcher
anderweitige, nicht wieder gutzumachende Nachteil ihm durch die Auflage des
Kostenvorschusses drohen könnte, legt er nicht dar. Insbesondere behauptet er
weder, dass das Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
übergangen hätte, noch zeigt er auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre,
den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.).

Die Verfassungsbeschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg