Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.135/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_135/2019

Urteil vom 25. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton St. Gallen,

2. Gemeinde U.________,

beide vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG,

vom 11. Juli 2019 (BES.2019.59-EZS1).

Erwägungen:

1. 

Mit zwei Entscheiden vom 19. Juni 2019 erteilte das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland dem Kanton St. Gallen, der Politischen Gemeinde
U.________ und der Röm.-kath. Kirchgemeinde U.________ bzw. dem Kanton St.
Gallen gegenüber der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr.
6'079.75 (Kantons- und Gemeindesteuern 2017) nebst Zins und Kosten (Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamts V.________) bzw. für Fr. 375.35 (direkte
Bundessteuer 2017) nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. yyy des
Betreibungsamts V.________).

Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2019 Beschwerde
an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab. Die Kirchgemeinde wurde dabei nicht als
Partei aufgeführt.

Am 12., 17. und 18. Juli 2019 (jeweils Postaufgabe) hat sich die
Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht hat die
Akten beigezogen.

2. 

Von den zahlreichen Eingaben, die den drei eingegangenen Sendungen beilagen,
sind nur diejenigen als Teil der Beschwerde zu betrachten, die sich von der
Datierung her auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts beziehen
können und sich zumindest sinngemäss an das Bundesgericht richten.

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) sind die - innert Beschwerdefrist erfolgten - Eingaben der
Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113
ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht
verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Sie behauptet bloss, nicht
Schuldnerin zu sein, brutto statt netto besteuert worden zu sein, die Steuern
bereits bezahlt zu haben und über einen Rückerstattungsanspruch zu verfügen.
Sie setzt sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander,
wonach auf die Richtigkeit der Veranlagungsverfügungen im
Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden könne und sie keine nach Art.
81 Abs. 1 SchKG relevanten Einwendungen erhoben habe. Neue Beweismittel können
vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg