Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.134/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_134/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Wallis,

vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,

2. Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14.
Juni 2019

(C3 19 85, C2 19 42).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron
und Goms dem Staat Wallis gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamts der Bezirke Brig, Goms und Östlich-Raron definitive
Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst Zinsen und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 Beschwerde beim
Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 wies das Kantonsgericht
die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erhob
jedoch keine Kosten und sprach auch keine Parteientschädigungen zu.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff.
BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerdeführerin beklagt sich über die Qualität der Walliser Justiz und
verlangt besser ausgebildete Juristen. Das Bundesgericht ist jedoch nicht
allgemeine Aufsichtsbehörde über die Walliser Justiz und kann deshalb darauf
nicht eingehen.

Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bzw. die entsprechenden
Erwägungen des Kantonsgerichts erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände.
Vielmehr beschränkt sie sich auf die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Da ihr keine
Gerichtskosten auferlegt worden sind und sie sich vor Kantonsgericht auch nicht
hat vertreten lassen, ist sie durch diesen Punkt jedoch gar nicht beschwert
(Art. 115 lit. b BGG). Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht darauf
hingewiesen hat, dass sie künftig bei gleich gelagerten Fällen mit Kosten
rechnen müsse. Im Übrigen behauptet sie zwar, ihre Beschwerde sei nicht
aussichtslos gewesen, begründet dies jedoch nicht in einer den
Rügeanforderungen (oben E. 2) genügenden Weise.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und zudem offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg