Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.129/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_129/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

vertreten durch das Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2019 (RT190069-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 17. April 2019 wies das Bezirksgericht Zürich das vom Kanton
Zürich gegen A.________ eingereichte Rechtsöffnungsgesuch ab.

Auf die hiergegen von A.________ eingereichte Beschwerde trat das Obergericht
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juli 2019 mangels einer Beschwer und
damit eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Auch im oberinstanzlichen
Verfahren wurden ihr keine Kosten auferlegt.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 27. Juni 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei mit der Betreibung immer noch nicht
einverstanden und fühle sich zu Unrecht betrieben. Der Fall sei immer noch
offen und die Betreibung nicht zurückgezogen.

Vorliegend geht es einzig um die Frage der Rechtsöffnung und dabei um den
Aspekt, ob das Obergericht mangels Beschwer zu Recht nicht auf die kantonale
Beschwerde eingetreten ist. Dies trifft zu, weil die Beschwerdeführerin durch
das erstinstanzliche Dispositiv nicht belastet ist. Sodann ist sie durch den
oberinstanzlichen Beschluss, welcher vorliegend Anfechtungsobjekt bildet (Art.
75 Abs. 1 BGG), in keiner Weise belastet, weshalb es ihr auch im
bundesgerichtlichen Verfahren an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse
fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

2. 

Das Anliegen, wonach die Betreibung zurückzuziehen sei, kann nicht durch
Anfechtung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides verfolgt werden.
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin hierfür das Gespräch mit der Gläubigerin zu
suchen, soweit die Betreibung zu Unrecht eingeleitet worden sein sollte.

3. 

Auf die mangels eines schutzwürdigen Interesses offensichtlich nicht zulässige
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli