Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.128/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_128/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 16. Mai 2019 (RT190046-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 29. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'564.40 nebst
Zinsen, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Mai 2019 wies das
Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das obergerichtliche Urteil
vom 16. Mai 2019, nicht aber die vom Beschwerdeführer erwähnte
Strafvollzugssache.

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip
von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe gestützt auf den
rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 19. Juli 2017 betreffend die
Steuerperiode 2014 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Der
Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, die Forderungen bestünden nicht.
Dies sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander.
Stattdessen schildert er in teilweise unverständlicher Weise den Sachverhalt
aus seiner Sicht, was den Rügeanforderungen nicht genügt. Ebenso wenig genügt
es zu behaupten, die Forderung beruhe auf einem Staats- und Justizverbrechen
und Enteignete in einem bewaffneten, oder wie hier in einem unbewaffneten
Konflikt, hätten keine Steuerschulden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg