Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.125/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_125/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd liab. Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG,

vom 13. Mai 2019 (BES.2019.19-EZS1).

Erwägungen:

1. 

B.________ betrieb die Beschwerdeführerin (Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts U.________), wobei das Kreisgericht Rorschach mit Entscheid vom
30. August 2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf das Konkursbegehren
nicht eintrat. Am 11. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, sie habe B.________ eine Insolvenzentschädigung
ausgerichtet, womit deren Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin übergegangen seien. Am 1. Februar 2019 teilte das
Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, dass in der erwähnten Betreibung die
Beschwerdegegnerin an die Stelle von B.________ getreten sei.

Am 15. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Gläubigerwechsel
Rechtsvorschlag/Einsprache. Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 trat das
Kreisgericht Rorschach auf das Gesuch nicht ein. Es auferlegt der
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 200.--.

Am 26. Februar 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kreisgericht mit
einem "Begehren um Revision des betreibungsrechtlichen Urteils '
Gläubigerwechsel' des Betreibungsamtes U.________ Betr. Nr. xxx v. 1. Februar
2019". Das Kreisgericht überwies die Eingabe an das Kantonsgericht St. Gallen.
Nachdem das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines
Gerichtskostenvorschusses aufgefordert hatte, ersuchte diese am 25. März 2019
unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019
wies das Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von
Fr. 300.--.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat
die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip
von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Kantonsgericht hat die Eingabe vom 26. Februar 2019 als Beschwerde
entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin habe darin auf den Entscheid vom 22.
Februar 2019 Bezug genommen und sie während laufender Rechtsmittelfrist
eingereicht. Eine Revision sei nur gegen rechtskräftige Entscheide möglich. Das
Kantonsgericht hat sodann die Auffassung des Kreisgerichts bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin die zehntägige Frist von Art. 77 Abs. 2 SchKG für den
nachträglichen Rechtsvorschlag verpasst habe. Gründe für eine
Fristwiederherstellung lägen nicht vor. Anhaltspunkte für die behauptete
Nichtigkeit des Gläubigerwechsels lägen nicht vor und der nach Art. 77 SchKG
zuständige Richter sei nicht gehalten, ungeachtet der Einhaltung der
Zehntagesfrist die Gültigkeit der Auszahlung der Insolvenzentschädigung, die
offenbar Gegenstand eines Verfahrens vor Versicherungsgericht sei, zu prüfen.
Es gehe im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Revision des Urteils, das
zum Gläubigerwechsel geführt habe.

4. 

Die Beschwerdeführerin verlangt die Vereinigung diverser Verfahren. Es
erschliesst sich nicht, welche Verfahren gemeint sind. Dasselbe gilt, soweit
sie verlangt, diverse Verfahren in einem Wiedererwägungsverfahren neu
aufzurollen. Entgegen der Anträge der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, detaillierte Sachverhaltsabklärungen zu treffen.
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht vielmehr
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht
geltend, nach ihrem Verständnis zu Recht um Revision ersucht zu haben. Was sie
daraus ableiten will, ist unklar, zumal sie nicht bestreitet, in ihrem
"Revisionsbegehren" auf den Entscheid vom 22. Februar 2019 Bezug genommen zu
haben. Dass sie ein anderes Urteil des Kreisgerichts hätte in Revision ziehen
wollen, legt sie nicht dar. Sie bestreitet nicht, die Frist für den
nachträglichen Rechtsvorschlag verpasst zu haben, spricht aber von überspitztem
Formalismus und hält die Frist für zu kurz. Bereits das Kantonsgericht hat sich
im Zusammenhang mit der Frist mit dem Vorwurf des überspitzten Formalismus
befasst, worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht. Welche weiteren
Anforderungen überspitzten Formalismus darstellen sollen, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Wenn sie die Frist generell für zu kurz hält, ist
dies ein politisches Anliegen und nicht den Gerichten vorzutragen. Dass bei
verpasster Frist kein Grund bestand, über die Gültigkeit der Auszahlung der
Insolvenzentschädigung zu befinden, hat bereits das Kantonsgericht erläutert,
worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht. Worin eine Verletzung des
Privatlebens und eine Diskriminierung durch die Auferlegung von Gerichtskosten
liegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist abzuweisen. Als juristischer Person steht ihr dieses Recht grundsätzlich
nicht zu. Zudem hat sich ihre Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein
aussichtslos erwiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg