Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.123/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_123/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 15. Mai 2019 (BEK 2018 201).

Erwägungen:

1. 

Mit zwei Verfügungen vom 10. Dezember 2018 erteilte das Bezirksgericht Höfe der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für nacheheliche
Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung, und zwar einerseits für Fr.
2'000.-- nebst Zins und Kosten (ZES 2018 625) und andererseits für viermal Fr.
2'000.-- nebst Zins und Kosten (ZES 2018 626).

Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018
Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 wies
das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 Verfassungsbeschwerde und
Beschwerde in Zivilsachen an das Kantonsgericht erhoben. Das Kantonsgericht hat
die Beschwerde daraufhin dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).

2. 

Der Streitwert erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen
Betrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde, und das Vorliegen einer solchen ist auch nicht
ersichtlich (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
damit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
behandeln (Art. 113 ff. BGG).

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe alle geforderten Unterlagen und alles
Beweismaterial jeweils termingerecht an das Bezirksgericht gesandt. Auch die
Beschwerdegegnerin habe alles erhalten. Da sie dies nicht mehr wisse und ihn
bereits zum zweiten Mal anschuldige, müsse er annehmen, dass die
Beschwerdegegnerin an Alzheimer und Vergesslichkeit leide. Sie sei deshalb
nicht mehr voll zurechnungsfähig. Die Beschwerdegegnerin habe ab ihrem 64.
Geburtstag - d.h. ab xx.xx.2018 - Zugriff auf die ihr zugesprochene
Scheidungsrente. Sie habe deshalb genug Geld, um auch alle Gerichtskosten
selber zu bezahlen.

Mit all diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das
Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Die
Behauptung, die Beweismittel hätten dem Bezirksgericht vorgelegen, bleibt
unbelegt. Damit kann der Beschwerdeführer nicht dartun, dass das Kantonsgericht
in Willkür verfallen ist, als es erwogen hat, der Beschwerdeführer habe den
Eintritt von Resolutivbedingungen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts
nicht nachgewiesen (behauptete frühzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers)
bzw. die entsprechenden Behauptungen seien verspätet (Zusammenleben der
Beschwerdegegnerin mit einem Mann). Namentlich übergeht der Beschwerdeführer,
dass er zwei seiner Beweismittel, mit denen er seine frühzeitige Pensionierung
nachweisen wollte, dem Bezirksgericht zu spät eingereicht hat. Was die
Gerichtskosten betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den
entsprechenden Verteilungsgrundsätzen auseinander.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg