Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.122/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_122/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Einwohnergemeinde U.________,

beide vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 13. Mai 2019 (ZSU.2019.71/FH/RD).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Kulm den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'622.90 nebst
Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies es die
Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Die vorliegende Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur. Die Auffassung
des Beschwerdeführers, sie sei nicht vermögensrechtlich, da kein Vermögen
vorhanden sei, trifft nicht zu. Der Streitwert erreicht den für eine Beschwerde
in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig
und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113
ff. BGG).

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, die eingereichte definitive Steuerveranlagung für
die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 stelle einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 14.
Dezember 2018 sei die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen. Vor Obergericht
habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, mit Entscheid des Rechtsdienstes des
Kantonalen Departementes Finanzen und Ressourcen vom 12. September 2017 sei
nach Prüfung seiner finanziellen Lage entschieden worden, dass auf das
Steuererlassgesuch für das Jahr 2015 eingetreten werden müsse. Das Obergericht
hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe diesen Entscheid zwar bereits dem
Bezirksgericht eingereicht, aber erst nachdem dessen Rechtsöffnungsentscheid
bereits ergangen gewesen sei. Aufgrund des Novenverbots sei jener Entscheid
nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn er berücksichtigt würde, änderte
dies nichts: Erlassen worden seien die Bundessteuern 2015. Die Kantons- und
Gemeindesteuern 2015 seien vom Erlassentscheid nicht betroffen. Die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien schliesslich nicht im
Rechtsöffnungsverfahren, sondern bei der Pfändung zu prüfen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab.

4. 

Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein, sondern wiederholt im
Wesentlichen seinen Standpunkt. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung
damit, dass er das Urteil vom 12. September 2017 zu spät eingereicht hat und es
überdies die vorliegend umstrittenen Steuern nicht betrifft. Über diese
mangelnde Auseinandersetzung hilft die Anrufung einzelner Verfassungsnormen
nicht hinweg. Ohnehin übergeht der Beschwerdeführer, dass es im
Rechtsöffnungsverfahren weder um die Grundsätze der Besteuerung noch um die
Frage geht, wie sein Existenzminimum zu wahren ist.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg