Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.120/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_120/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 14. Mai 2019 (RT190067-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 26. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf fünf Strafbefehle - definitive
Rechtsöffnung für Fr. 4'500.-- nebst Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 wies das
Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 (Postaufgabe) eine
"Beschwerde-No. 2" an das Obergericht gerichtet. Das Obergericht hat diese
Eingabe samt den Akten daraufhin dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3
BGG).

2. 

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht unterzeichnet. Angesichts des
Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, sie ihr zur Verbesserung
zurückzuschicken (Art. 42 Abs. 5 BGG).

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip
von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der Rechtsöffnungsentscheid
gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Sie bringt stattdessen vor,
sie wolle endlich wissen, was sie verbrochen habe und für was sie bestraft
werde. Sie habe nie einen Grund erfahren, weshalb sie ein Hausverbot (der
B.________ AG) bekommen habe und sie verlange Beweise. Bei alldem übergeht sie,
dass im Rechtsöffnungsverfahren die zu vollstreckenden Forderungen nicht
überprüft werden und sie die Strafbefehle hätte anfechten müssen, wenn sie
diese hätte überprüfen lassen wollen. Dies hat ihr bereits das Obergericht
erläutert. Soweit sie Einsicht in die Akten der Strafverfahren möchte, hat sie
sich an die zuständigen Strafbehörden zu wenden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg