Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.119/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_119/2019

Urteil vom 16. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer,

vom 24. Mai 2019 (RT190009-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 18. September 2018 erteilte das Bezirksgericht der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'128.15 nebst
Kosten und Entschädigung. Als Rechtsöffnungstitel dienten zwei Beschlüsse der
Sozialbehörde U.________ vom 13. Juni 2017 und 5. Dezember 2017.

Am 18. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2019 wies das Obergericht
den "Richterablehnungsantrag", das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren und die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

Unter anderem dagegen (vgl. im Übrigen Urteil 1C_316/2019 vom 21. Juni 2019)
hat der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer verlangt die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Bereits am 7.
Juni 2019 hat ihm das Bundesgericht mitgeteilt, keine Rechtsanwälte zu
vermitteln. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unfähig
zur Prozessführung wäre und ihm aus diesem Grund ein Anwalt zu bestellen wäre
(Art. 41 Abs. 1 BGG).

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip
von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer äussert seinen Unmut über die Behörden, legt aber nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben
soll. Dazu genügt es insbesondere nicht, von Staatsterror, Rechtsbeugung,
Betrug, Hochverrat etc. zu sprechen, ebenso wenig, die schweizerische
juristische Terminologie zu kritisieren, zumal in der Schweiz nicht die
deutsche Zivilprozessordnung gilt, oder den angefochtenen Entscheid als null
und nichtig zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
"Richterablehnungsantrag" als Gesuchsgegner (entsprechend seiner Stellung im
Rechtsöffnungsverfahren) und nicht als Gesuchsteller bezeichnet worden ist. Er
setzt sich nicht damit auseinander, dass er den Ablehnungsantrag gemäss der
obergerichtlichen Beurteilung noch während der mündlichen Verhandlung vor
Bezirksgericht hätte stellen müssen. Soweit er auf eine Rechnung verweist und
geltend machen will, es sei ein zu hoher Betrag betrieben worden, legt er nicht
dar, dass sich der betriebene Betrag nicht aus den Rechtsöffnungstiteln ergeben
würde. Sodann habe er seinen Rekurs gegen einen der als Rechtsöffnungstitel
dienenden Beschlüsse nicht zurückgezogen, sondern bloss um Sistierung ersucht.
Er setzt sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Rechtsmittelweg
gegen den Abschreibungsbeschluss auseinander. Welcher seiner insgesamt sechzehn
Anträge vom Obergericht übergangen worden sein soll, legt er nicht dar. Er
verkennt ausserdem, dass die Höhe seines Einkommens für das
Rechtsöffnungsverfahren keine Rolle spielt, sondern erst bei einer allfälligen
Pfändung geprüft werden wird. Was die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege angeht, übergeht er, dass die Mittellosigkeit zur Gewährung
derselben nicht genügt, sondern die Rechtsbegehren zusätzlich nicht
aussichtslos sein dürfen. Das Bundesgericht ist schliesslich nicht zuständig
zur Entgegennahme von Strafanzeigen gegen kantonale Richter.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Zudem ist sie querulatorisch. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg