Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.116/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_116/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
15. April 2019 (2C 19 31).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Luzern dem durch
die Staatsanwaltschaft vertretenen Kanton Luzern in der gegen A.________
eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für die Beträge
von Fr. 2'150.25 nebst Zins und von Fr. 300.-- definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit
Entscheid vom 15. April 2019 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Beschwerden sind zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur
Verbesserung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf
die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 und 4) ohnehin
nicht einzutreten ist.

2. 

Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen
nicht offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 ff. BGG).

3. 

Mit dieser können einzig Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 116 BGG),
wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt
sein könnten, noch entsprechen ihre rein appellatorischen Ausführungen - sie
habe gar nichts gemacht und zahle nichts; sie respektiere die Menschen und das
Gesetz; seit 24 Jahren lebe sie in Luzern und habe noch nie ein Problem mit der
Polizei gehabt, bis diese Polizistin sie gesehen und offenbar ein Problem mit
ihr gehabt habe; man mache sie krank mit dem Ganzen - inhaltlich den
Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli