Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.115/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_115/2019

Urteil vom 12. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern,

handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 14. Mai 2019 (ZSU.2019.86 / CHB / nl).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 27. März 2019 erteilte das Bezirksgericht Aarau dem
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des
Regionalen Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von Fr. 600.--.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 wies das
Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 (Übergabe am
Schalter) beim Obergericht Beschwerde erhoben. Das Obergericht hat die
Beschwerde samt den Akten daraufhin dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs.
3 BGG). Am 5. Juni 2019 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin mit einer
Beschwerdeergänzung an das Bundesgericht gelangt.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) sind die Eingaben der Beschwerdeführerin als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Beide Eingaben sind
rechtzeitig erfolgt (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). In einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip
von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe gestützt auf den
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts
des Kantons Bern vom 19. April 2018, worin der Beschwerdeführerin Kosten von
Fr. 600.-- auferlegt worden waren, zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die Beschwerdeführerin habe keine der zulässigen Einwendungen durch Urkunden
bewiesen oder die Verjährung angerufen und solches sei auch im
Beschwerdeverfahren nicht erstellt.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und
sie nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen.
Stattdessen äussert sie sich zu einer Auseinandersetzung mit dem
Zivilstandskreis Bern-Mittelland betreffend einen Todesschein über einen
Todesfall in Benin. Daraus seien ungerechtfertigte Strafklagen, Betreibungen
und eine Pfändung resultiert. Soweit die Beschwerdeführerin damit die
materielle Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids in
Frage stellen will, so hat bereits das Obergericht darauf hingewiesen, dass
dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sei. Ebenso wenig kann
vorliegend über eine Sistierung der Betreibungen oder die Rückerstattung des
Original-Todesscheins befunden werden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, spricht aber am Rande von einer Pflichtverteidigung. Ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wäre nach dem Gesagten infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dass
die Beschwerdeführerin unfähig zur Prozessführung wäre und ihr deshalb ein
Anwalt zu bestellen wäre, ist nicht ersichtlich (Art. 41 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg