Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.112/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_112/2019

Urteil vom 11. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Luzern,

2. Stadt Luzern und römisch-katholische Kirchgemeinde Luzern,

alle vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 13. Mai 2019 (BES.2018.54-EZS1).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 erteilte das Kreisgericht Rheintal in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ den Beschwerdegegnern
gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'278.37 nebst
Zins und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2018 Beschwerde an das
Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Der Streitwert erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen
Betrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer beruft sich auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Er legt jedoch entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
dar, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein sollen, d.h.
weshalb vorliegend ein allgemeines und dringendes Interesse bestehen soll, dass
eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche
Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine
erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III
159 E. 1.2 S. 161; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je
mit Hinweisen). Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerdegegner stützen sich auf ihre je vom 12. Dezember 2013 datierende
Ermessensveranlagungsverfügung und ihre Schlussrechnung sowie ihre vom 13.
Oktober 2013 datierende Bussenverfügung. Der Beschwerdeführer bestreitet die
Zustellung.

Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beweis für die Zustellung der nicht
eingeschrieben versandten Verfügungen könne durch Indizien erbracht werden.
Gemäss den Akten habe das Steueramt die Steuererklärung am 19. Mai und am 18.
Juli 2013 angemahnt. Am 13. Oktober 2013 habe es eine Bussenverfügung wegen
Nichteinreichung der Steuererklärung erlassen. Alle drei Dokumente seien an die
Adresse "B.________strasse yyy, zzzz Luzern" adressiert worden. Ebenfalls an
diese Adresse seien die Mahnungen vom 30. Januar und 27. März 2014 für den
Steuerbetrag laut Rechnung vom 12. Dezember 2013 gegangen. Mit Schreiben vom
29. Dezember 2017 (nunmehr an die Adresse in U.________ gerichtet) habe das
Steueramt den Ausstand 2012 erneut gemahnt.

Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Adressat keine einzige von mindestens
sechs mit gewöhnlicher Post versandten Sendungen erhalte, ohne dass der
Absender von der Unzustellbarkeit erfahre. Dies lasse sich vernünftigerweise
nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer zwar postalisch immer noch unter
der bisherigen Adresse erreichbar war, es aber unterliess, für die Nachsendung
besorgt zu sein. Jedenfalls die Mahnung vom 29. Dezember 2017 samt Kontoauszug
mit den Angaben über die gegen ihn gerichtete Forderung habe der
Beschwerdeführer erhalten, ohne dass er darauf angemessen reagiert hätte. Zwar
mache er geltend, er habe Kontakt mit der Behörde in Luzern gesucht. Was er
damit bezweckte und was Inhalt seiner Bemühungen war, habe er mit Ausnahme
eines Hinweises auf die Bitte um einen persönlichen Termin zur Klärung der
Angelegenheit nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben
verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel
zu ergreifen, und habe nicht einfach zuwarten dürfen, bis er betrieben würde.
Vielmehr könne sein Untätigbleiben als Akzept gewertet werden, mit der Folge,
dass der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und
vollstreckbar wurde (unter Hinweis auf BGE 141 I 97 E. 7.1 S. 103).

4. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid beruhe auf
unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdegegner. Seine Beweise seien ignoriert
worden. Im Einzelnen macht er geltend, er sei im Mai 2013 in Luzern abgemeldet
worden. Es sei viel glaubhafter, dass deshalb keine weiteren Zustellversuche
erfolgt seien. Mit alldem schildert er jedoch nur seine Sicht der Dinge. Damit
kann er keine Willkür bei der Beweiswürdigung dartun. Er verweist zwar auf
angebliche Belege, welche seine Angaben zweifelsfrei belegen würden. Auf welche
Belege er sich stützt, legt er jedoch nicht im Einzelnen dar. Im Übrigen
übergeht er, dass er im kantonalen Verfahren zwar Belege offeriert, sie aber
nicht eingereicht hat, und das Kantonsgericht festgehalten hat, das
Kreisgericht habe sie nicht nachfordern müssen. Vor allem bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, dass er die Mahnung vom 29. Dezember 2017 erhalten hat.
Ebensowenig setzt er sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zur
rechtlichen Bedeutung dieser nachträglichen Mahnung auseinander. Inwieweit der
Prozess nicht ordentlich geführt oder das rechtliche Gehör verletzt worden sein
sollen, legt er nicht in nachvollziehbarer Weise dar.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg