Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.110/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_110/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

vertreten durch das Departement Inneres und Sicherheit.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Einsetzung einer Erbenvertretung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Verwaltungsrecht, vom 2. Mai 2019 (O4V 18 19).

Sachverhalt:

A.________ und ihre Miterbin B.________ (Schwester) befinden sich seit 2007 in
einem Erbrechtsstreit. Im Zusammenhang mit einer Erbenvertretereinsetzung
gelangte A.________ rechtsmittelweise an das Obergericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden.

Mit Entscheid vom 23. August 2018 wies das Obergericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wegen
Aussichtslosigkeit ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil 5A_893/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

In der Folge erliess das Obergericht am 2. Mai 2019 die
Kostenvorschussverfügung, mit welcher es A.________ eine Frist von 10 Tagen zur
Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'000.-- setzte.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 22. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben, mit welcher sie den Erlass des Vorschusses und die
Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt. Ferner verlangt sie
für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, die
aufschiebende Wirkung sowie eine Entschädigung zu Lasten des Kantons.

Erwägungen:

1. 

Soweit die Beschwerde sinngemäss wiederum die unentgeltliche Rechtspflege
beschlägt, so wurde darüber im Urteil 5A_893/2018 befunden. Darauf ist nicht
zurückzukommen.

2. 

Soweit die Kostenvorschussverfügung als solche angefochten wird, handelt es
sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Dieser geht aber erneut in der Frage auf, ob ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege besteht. Darüber wurde wie gesagt im Urteil 5A_893/2018
entschieden.

Im Übrigen wäre mit dem Standpunkt, Art. 98 ZPO sei eine kann-Vorschrift und
die Vorschusserhebung deshalb fakultativ, ohnehin keine Rechtsverletzung
darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), denn Art. 98 ZPO gibt dem Gericht eben gerade
die Möglichkeit einen Vorschuss zu verlangen, und dies wird denn auch
regelmässig getan.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Sache selbst äussert und
Verfassungsrechte rügt (namentlich, sie müsse zugunsten der Erbengemeinschaft
Frondienste und damit Sklavenarbeit leisten), geht sie über den Gegenstand des
angefochtenen Aktes (Höhe des Kostenvorschusses) hinaus. Darauf ist nicht
einzutreten (BGE 142 I 155E. 4.4.2 S. 156).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils offensichtlich
unzulässig und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf
sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell
Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Verwaltungsrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli