Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.109/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_109/2019

Urteil vom 11. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,

vertreten durch das Bezirksgericht Arbon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4.
April 2019 (BR.2018.27).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, durch eine widerrechtliche Enteignung
zu Beginn der 1990er Jahre seien die C.________ AG sowie die D.________ AG in
den Konkurs getrieben worden. Für einen Teil des angeblich entstandenen
Schadens macht er die Bank B.________ verantwortlich, welche ihn genötigt habe,
das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau in der
Enteignungssache zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer gelangte unzählige Male
an die Justizbehörden des Kantons Thurgau und auch an politische Behörden mit
Begehren um Rückübertragung des enteigneten Grundstücks und um Schadenersatz.

Mit Entscheid vom 8. / 10. Mai 2017 trat das Bezirksgericht Arbon auf die vom
Beschwerdeführer gegen die Bank B.________erhobene Grundbuchberichtigungs- bzw.
Schadenersatzklage von Fr. 70 Mio. nicht ein, da er den Kostenvorschuss nicht
bezahlt hatte. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--, unter
Anrechnung von Fr. 10.--. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel
blieben erfolglos (Urteil 5A_798/2017 vom 12. Oktober 2017).

Mit Entscheid vom 13. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Arbon in der
Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts W.________ gegenüber dem
Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für die Verfahrenskosten von Fr.
990.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer unter anderem Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 4. April 2019wies das Obergericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 7. Mai 2019 ist der Beschwerdeführer "zwecks Fristenwahrung" an das
Bundesgericht gelangt, hat jedoch ausgeführt, er erwarte vorerst keine
Überprüfung, da er die Bearbeitung durch das Bundesverwaltungsgericht abwarten
wolle. Das Bundesgericht hat ihn gebeten mitzuteilen, wenn er die Eröffnung des
Verfahrens wünsche. Am 13. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, weder als Beschwerde- noch als Aufsichtsinstanz
zuständig zu sein. Am 20. Mai 2019 hat er das Bundesgericht sinngemäss gebeten,
seine Beschwerde an die Hand zu nehmen, wenn die Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts richtig sein sollte. Nachdem ihm das
Bundesverwaltungsgericht mit einem weiteren Schreiben vom 27. Mai 2019 nochmals
bestätigt hatte, nicht zuständig zu sein, hat der Beschwerdeführer das
Bundesgericht am 28. Mai 2019 erneut um Eröffnung des Beschwerdeverfahrens
gebeten.

2. 

Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 4. April 2019 steht der
Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen. Aufgrund des tiefen Streitwerts
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe des
Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113
ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Ansätze einer Beschwerdebegründung sind einzig der Eingabe vom 20. Mai 2019 zu
entnehmen. Allenfalls will der Beschwerdeführer zudem seine an das
Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde berücksichtigt wissen, die er
seiner Eingabe vom 7. Mai 2019 an das Bundesgericht im Original beigelegt hat.
Der Beschwerdeführer legt jedoch in keiner seiner Eingaben in nachvollziehbarer
Weise dar, weshalb der angefochtene Entscheid bzw. die Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Der
vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf Staatshaftung ist nicht Gegenstand
des Rechtsöffnungsverfahrens. Das Rechtsöffnungsverfahren dient auch nicht
dazu, abgeschlossene Verfahren (z.B. das gesamte Enteignungsverfahren oder auch
nur das Verfahren, welches zum als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteil geführt
hat) neu aufzurollen. Nicht berücksichtigt werden kann das Schreiben des
Bezirksgerichts vom 5. März 2019 über eine Sistierung des Betreibungsverfahrens
(Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern
dadurch das Rechtsöffnungsverfahren betroffen sein könnte. Soweit er sich gegen
die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das
Obergericht wehrt und auf seine Mittellosigkeit verweist, übergeht er, dass das
Obergericht sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. Soweit der
Beschwerdeführer zusätzlich einen Offizialanwalt verlangt, hat ihm das
Bundesgericht bereits mitgeteilt, es liege an ihm, einen Anwalt oder eine
Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Eine Unfähigkeit zur
Prozessführung gemäss Art. 41 BGG, die zur Bestellung eines Anwalts durch das
Bundesgericht führen könnte, liegt nicht vor.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg