Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.108/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_108/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschub der Vollstreckbarkeit (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 15. April 2019 (ZK 19 220 KUN).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 3. April 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland
der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive
Rechtsöffnung für Fr. 928.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Bern. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wies das Obergericht den Antrag um
Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Zur Begründung führte es aus, die Aktenlage
rechtfertige den Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht, da diese
Ausnahmeregelung nur in begründeten Fällen zum Tragen komme, im
Beschwerdeverfahren das Novenverbot gelte und im Rechtsöffnungsverfahren der
Bestand der Forderung nicht überprüft werde.

Am 15. Mai 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1
lit. c BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

3. 

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann einzig der verweigerte Aufschub der
Vollstreckbarkeit sein. Hingegen hat das Obergericht über die Rechtsöffnung als
solche noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer verlangt die Einstellung
des Verfahrens, die Löschung der Betreibung, einen Betreibungsstopp und die
Obhut über seinen Sohn. Dies geht über den Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Obergericht gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Er schildert zwar seine
persönliche und familiäre Situation und geht auch auf seine finanziellen
Verhältnisse ein. Diese Ausführungen scheinen eher allgemein gegen die
Rechtsöffnung bzw. das Rechtsöffnungsverfahren gerichtet zu sein und nicht
spezifisch gegen die Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit. Über die
Rechtsöffnung hat das Obergericht jedoch - wie gesagt - noch gar nicht
entschieden. So oder anders legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht anhand
von präzisen Hinweisen auf die kantonalen Akten dar, dass er vor Obergericht
Umstände dargetan hätte, die unter dem Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte
zur Gewährung des Vollstreckungsaufschubs hätten führen müssen. Es liegt nicht
am Bundesgericht, in seinen Unterlagen, die er dem Obergericht eingereicht hat,
danach zu suchen. Entgegen seinem Antrag kann deshalb auch auf den Beizug der
Akten verzichtet werden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg