Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.107/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_107/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 26. April 2019 (ZKBES.2019.61).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 22. März 2019 hat das Richteramt Olten-Gösgen der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'290.50
erteilt. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Pfändungsverlustschein vom 21.
Februar 2000.

Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2019
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 26.
April 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender
Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass er seine
Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat, und er legt nicht dar,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Dass auf seine
Eingabe nicht eingegangen worden sei und seine Angaben nicht berücksichtigt
worden seien, stellt keine genügende Verfassungsrüge dar. Ebenso wenig legt er
dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte dadurch verletzt worden sein sollen,
dass das Obergericht nicht einmal eine Woche gebraucht hat, um den
angefochtenen Beschluss zu fällen.

Wie bereits vor den Vorinstanzen beharrt der Beschwerdeführer darauf, es liege
ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten vor. Das Obergericht hat ihm
erläutert, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nicht allgemein, sondern nur für
die betreffende Betreibung rechtskräftig wird, so dass der Gläubiger in einer
neuen Betreibung erneut um Rechtsöffnung ersuchen könne. Auf diese Erwägung
geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Der Beschwerdeführer hält die Urkunden der Beschwerdegegnerin für falsch und
bezweifelt ihre Echtheit. Sie seien im Nachhinein erstellt worden. Auch die
Zession der Verlustscheinforderung sei nicht nachvollziehbar und eine Vollmacht
unrichtig. All dies hätte der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen vorbringen
müssen. Dass er dies getan hätte, belegt er nicht, und ergibt sich auch nicht
aus dem angefochtenen Beschluss. Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdegegnerin und die vorherigen Forderungsinhaber hätten
sich neunzehneinhalb Jahre Zeit gelassen mit der Geltendmachung der Forderung.
Sofern der Beschwerdeführer daraus rechtliche Folgen ableiten will, hätte er
auch dies den Vorinstanzen vortragen müssen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg