Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.105/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://11-12-2019-5D_105-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1802 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_105/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 8. April 2019 (ZK 19 116).

Sachverhalt:

A. 

Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 erteilte das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern gegenüber A.________ in der Betreibung Nr.
xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für die Beträge von Fr. 450.--
(Busse und Gebühren gemäss Strafbefehl vom 11. August 2017) und Fr. 50.--
(Mahngebühren) die definitive Rechtsöffnung. Soweit weitergehend wurde das
Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

B. 

Dagegen erhob A.________ am 1. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit
Entscheid vom 8. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die
Beschwerde ab.

C. 

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. Mai 2019 Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben, unter anderem mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem
stellt sie einen prozessualen Antrag auf Beizug der Strafakten.

Der Gläubiger und das Obergericht haben auf die Einreichung einer
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

1.2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu befinden, ob der
Rechtsvorschlag bestehen bleibt oder nicht (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141).
Soweit die Beschwerdeführerin neben der Verweigerung der Rechtsöffnung
namentlich auch die Aufhebung der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft
verlangt, ist auf das Begehren von vornherein nicht einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Von einem Beizug der
Strafakten ist bereits wegen des grundsätzlichen Novenverbots (Art. 99 Abs. 1
i.V.m. Art. 117 BGG) abzusehen, welches vorliegend keine Ausnahme zulässt und
die Berücksichtigung neuer Aktenstücke ausschliesst. Im Übrigen ist eine
Relevanz der Strafakten für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren weder
dargetan noch ersichtlich.

2. 

Inwiefern das Obergericht den verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht
verletzt haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Namentlich geht die
Beschwerdeführerin nicht auf die Feststellung im angefochtenen Entscheid ein,
über sämtliche Akten des Rechtsöffnungsverfahrens vollständig orientiert worden
zu sein (wovon sie sich persönlich auf der Zivilkanzlei des Obergerichts
vergewissern könne). Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich Einsicht in die
Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens möchte, hat sie sich an die
zuständige Strafbehörde zu wenden.

3. 

Auch sonst legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das angefochtene
Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Die Beschwerdeführerin
besteht zwar auf ihrem Standpunkt, der als definitiver Rechtsöffnungstitel
eingereichte Strafbefehl vom 11. August 2017 sei zu Unrecht erlassen worden,
sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach
dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei und das
Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Urteils
nicht überprüfen dürfe, verfassungswidrig sein könnten.

4. 

Die Beschwerde enthält demnach keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Buss