Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.103/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_103/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,

Beschwerdegegner,

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,

vom 3. April 2019 (BEZ.2019.22).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 erteilte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt gegenüber dem Beschwerdeführer in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt gestützt auf einen
rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. August 2016 definitive Rechtsöffnung für
die Kosten des Strafverfahrens von Fr. 205.30.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies das Appellationsgericht das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und verlangte von ihm einen
Kostenvorschuss von Fr. 120.--.

Am 30. April 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1
lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Vor Bundesgericht
angefochten werden kann nur die Zwischenverfügung des Appellationsgerichts vom
3. April 2019, nicht hingegen der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid vom
20. Februar 2019 (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die Gründe ein, die das
Appellationsgericht dazu bewogen haben, die kantonale Beschwerde als
aussichtslos zu erachten (offensichtlich unbegründete Einrede der Verjährung,
fehlende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid). Der
Beschwerdeführer verweist vor Bundesgericht bloss auf eine angebliche Anzeige
gegen die Schweiz beim EGMR und seinen angeblich leeren Strafregisterauszug.
Dies hat keinen Zusammenhang mit den Erwägungen des Appellationsgerichts und
genügt offensichtlich nicht um darzutun, dass seine kantonale Beschwerde nicht
aussichtslos sei.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sehe nicht ein, weshalb er einem
Kanton, der an Folterung beteiligt sei, einen Vorschuss leisten müsse, damit er
seine Arbeit tue. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vom
Appellationsgericht genannten gesetzlichen Grundlagen für den Kostenvorschuss.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg