Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.995/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_995/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Regionalgericht Bern-Mittelland,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 12. November 2019 (ZK 19 387).

Sachverhalt:

Zwischen der rubrizierten Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit dem
Eheschutz- und Strafverfahren bereits vielfach bis vor Bundesgericht gelangte,
und C.________ ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland zwischenzeitlich das
Scheidungsverfahren hängig, welches durch den Gerichtspräsidenten B.________
geführt wird.

Mit Eingabe vom 11. März 2019 verlangte die Beschwerdeführerin dessen Ausstand,
zog aber ihr Gesuch nach Korrespondenz wieder zurück, worauf das
Regionalgericht das betreffende Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 2. April
2019 abschrieb. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht diese Verfügung mit
Entscheid vom 22. Mai 2019 auf und wies die Sache zur Behandlung des
Ausstandsgesuches an das Regionalgericht zurück. Dieses wies das
Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab (Gerichtspräsidentin
D.________).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 12. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2019 beim
Bundesgericht ein "Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen"
überbracht, für welches das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
Sodann hat sie die identische Eingabe auch für das Verfahren 5A_306/2019
gemacht, welches am 11. April 2019 im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren
eröffnet wurde. Dort wird die Eingabe allerdings nicht parallel einregistriert,
weil sie explizit den obergerichtlichen Entscheid ZK 19 387 vom 12. November
2019 betrifft, welcher von vornherein nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens
gemacht werden kann.

Erwägungen:

1. 

Anfechtungsobjekt bildet wie gesagt der obergerichtliche Entscheid vom 12.
November 2019, welcher die Ausstandsfrage im Scheidungsverfahren zum Gegenstand
hat. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde geführt werden (Art. 92 Abs. 1 BGG),
weshalb das "Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen" als
solche entgegenzunehmen ist.

2. 

Soweit jedoch mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt
wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136
II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

Dies betrifft die Begehren um Prüfung der Prozessvoraussetzungen für die
Scheidungsklage und der Zuständigkeit des Regionalgerichtes für die
vorsorglichen Massnahmen (Ziff. 1) sowie um Sistierung sämtlicher Rechtsakte im
Zusammenhang mit der Scheidungsklage (Ziff. 3).

Das Begehren um "Prüfung der Rechtmässigkeit des durchgeführten
Ausstandsverfahrens beim Regionalgericht Bern-Mittelland und im
Beschwerde-Ausstandsverfahren beim Obergericht des Kantons Bern gegen den
Gerichtspräsidenten B.________ bei fehlendem Hauptverfahren" kann bei
grosszügiger Auslegung als sachgerichtet angesehen und dahingehend
interpretiert werden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und der
Ausstand des Gerichtspräsidenten B.________ bejaht werden soll.

3. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364
E. 2.4 S. 368).

Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht - es wird vielmehr geltend
gemacht, die Scheidungsklage sei rechtsungültig und damit beim Regionalgericht
gar kein Scheidungsverfahren hängig; die rechtswidrige Scheidungsklage werde
missbraucht, um ungültige vorsorgliche Massnahmen zu verlangen - und es ist
auch nicht erkennbar, inwiefern Befangenheitsgründe im Sinn von Art. 47 Abs. 1
lit. f ZPO vorliegen sollen und das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht
verletzt haben könnte.

4. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des
Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli