Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.989/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_989/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Plüss,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 29. Oktober 2019 (FO.2019.23-K2).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien führten vor dem Kreisgericht Rheintal ein
Scheidungsverfahren, welches mit Entscheid vom 28. August 2019 abgeschlossen
wurde.

Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit
Entscheid vom 29. Oktober 2019 mangels genügender Begehren und mangels
genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Dezember 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu Fr.
21'600.-- nebst Zins zu verurteilen, die vorsorgliche Massnahme sei vorrangig
zu behandeln und abzuschliessen, die Berechnung des Kindesunterhaltes sei nach
Art. 285 ZGB sowie Art. 282 und 301a ZPO zu beurteilen und die Sache sei zur
Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner wird der Antrag gestellt, es sei mit öffentlicher Beratung zu
entscheiden.

Erwägungen:

1. 

Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine öffentliche
Beratung findet nur ausnahmsweise statt (vgl. Art. 57 und 58 BGG). Vorliegend
ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif und im einzelrichterlichen
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu urteilen (dazu E. 3), so dass eine
öffentliche Beratung von vornherein ausser Betracht fällt.

2. 

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38
E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich wäre unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides in gedrängter Form darzulegen, inwiefern mit dem
Nichteintreten Recht verletzt worden ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115
E. 2 S. 116). Dahingehende Äusserungen finden sich in der Beschwerde nicht.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli