Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.987/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_987/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Wallis,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leuk - Westlich Raron.

Gegenstand

Parteientschädigung (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. November 2019 (C1 18 310 C2 18 54).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern des 2013 geborenen
C.________, welcher mit Verfügung der KESB Leuk - Westlich Raron vom 2.
September 2014 bei einer Pflegefamilie platzierte wurde.

Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Kinderarztes schränkte die KESB mit
Verfügung vom 4. Dezember 2018 das Besuchsrecht der Eltern auf fünf Stunden an
jedem zweiten Sonntagnachmittag ein.

Auf Beschwerde der Eltern hin fasste das Kantonsgericht Wallis die Regelung mit
Entscheid vom 21. November 2019 dahingehend neu, dass es je ein Besuchsrecht an
jedem dritten Wochenende von 10 Uhr bis 18 Uhr gewährte. Es auferlegte die
Gerichtskosten den Eltern hälftig und sah von Parteientschädigungen ab.

In Bezug auf die verlangte Parteientschädigung reichte der Vater am 3. Dezember
2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren, Ziff. 4 des
Entscheides des Verwaltungsgerichtes (gemeint: des Kantonsgerichtes) sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, die Höhe der
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bestimmen. Ferner wird für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. 

Die (anwaltlich verfasste) Beschwerde ist nicht unterschrieben. An sich wäre
sie deshalb zur Verbesserung zu retournieren (Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG). Dies
würde jedoch insofern prozessualen Leerlauf bedeuten, als auf die Beschwerde
mangels tauglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3).

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausdehnung des Besuchsrechtes auf acht
Stunden sei ein zentrales Anliegen gewesen und der angefochtene Entscheid
stelle deshalb einen wichtigen Erfolg dar. Dennoch habe das Kantonsgericht eine
Parteientschädigung abgelehnt und dazu bloss festgehalten, "ein Anspruch sei
nicht gegeben", ohne dies zu begründen. Der Entscheid sei mithin nicht
nachvollziehbar.

Die Behauptung des Beschwerdeführers ist augenfällig falsch: Das Kantonsgericht
hat explizit und nachvollziehbar begründet, wieso es keine Parteientschädigung
gewährte, indem es festhielt, dass es auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und nicht
auf Art. 106 ZPO abstelle, und indem es erwog, dass die Anordnung der KESB
grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sei und die Trennung der Eltern ohnehin
eine Neuregelung des Besuchsrechts erforderlich gemacht habe, weshalb ein
Anspruch auf Parteientschädigung nicht gegeben sei.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb die Beschwerde
offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. Auf sie kann mithin nicht
eingetreten werden und der Präsident entscheidet im vereinfachten Verfahren
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der
unzureichenden Begründung von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es
an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art.
64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Leuk - Westlich
Raron und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli