Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.986/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_986/2019

Urteil vom 24. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Krummenacher,

2. C.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozessabstandserklärung (Erbschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29.
Oktober 2019 (ZG 19/007).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sind die gemeinsamen Kinder
des am 20. Mai 1991 verstorbenen D.A.________ und der am 30. November 2014
verstorbenen E.A.________. Die Erblasserin hinterliess eine letztwillige
Verfügung vom 1. August 2013. Darin verfügte sie unter anderem, dass ihr Sohn
B.A.________ einen Erbvorbezug von Fr. 12'500.-- erhalten habe und dieser von
seinem Vater eine Parzelle in U.________ zu einem Kaufpreis habe kaufen können,
der wesentlich unter dem damaligen Verkehrswert gelegen habe. Damit und
zusammen mit dem vorerwähnten Erbvorbezug seien die Erbansprüche von
B.A.________ sowohl gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann als auch ihr gegenüber
abgegolten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte B.A.________ mit, dass er
mit der im Testament vom 1. August 2013 aufgeführten letztwilligen Verfügung
und den Feststellungen einverstanden sei.

A.b. Mit Gesuch vom 30. November 2015 an die Schlichtungsbehörde des Kantons
Obwalden beantragte A.A.________ gegen C.A.________ und B.A.________ unter
anderem die Feststellung und Teilung des Nachlasses ihrer Eltern. Am 21.
Dezember 2015 teilte B.A.________ der Schlichtungsbehörde mit, dass es ihm
unverständlich sei, weshalb er als Beklagter aufgeführt sei. Im
Schlichtungsbegehren stehe, dass seine Erbansprüche gegenüber seinen Eltern
abgegolten seien. Er habe zudem mit Schreiben vom 25. Februar 2015 erklärt,
dass er mit der letztwilligen Verfügung und den Feststellungen einverstanden
sei. Somit bestehe seinerseits kein weiterer Erbanspruch. Zur Verhandlung vor
der Schlichtungsbehörde erschien B.A.________ folglich nicht. A.A.________
wurde am 29. Februar 2016 die Klagebewilligung erteilt.

A.c.

A.c.a. Am 7. März 2016 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht Obwalden eine
Erbteilungsklage einzig gegen C.A.________ ein. Sie stellte unter anderem den
Antrag, es sei festzustellen, dass B.A.________ rechtsgültig auf seine
Erbansprüche an den Nachlässen seiner Eltern verzichtet habe. Mit Klageantwort
vom 10. August 2016 beantragte C.A.________ die Abweisung der Klage mangels
Aktiv- bzw. Passivlegitimation. Am 19. August 2016 informierte der
Kantonsgerichtspräsident B.A.________ über das hängige Verfahren und gab ihm
Gelegenheit, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er Prozessabstand erkläre
oder nicht. Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte B.A.________ mit, dass er
im Erbteilungsprozess Prozessabstand erkläre und das Gerichtsurteil anerkenne,
wie es auch immer ausfalle.

A.c.b. Am 27. August 2018 ersuchte B.A.________ um Einsicht in die
Prozessakten, und am 26. September 2018 beantragte er unter anderem, dass die
Nichtigkeit seiner Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 festzustellen
sei. Alsdann beschränkte der Kantonsgerichtspräsident das Verfahren auf die
Frage der Gültigkeit der Prozessabstandserklärung und der Passivlegitimation.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass die
Prozessabstandserklärung von B.A.________ gültig und die Passivlegitimation von
C.A.________ alleine gegeben sei.

B.

Gegen diesen Entscheid ergriff B.A.________ Berufung beim Obergericht des
Kantons Obwalden. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 hiess dieses das
Rechtsmittel gut. Es erwog, B.A.________ habe sich bei seiner
Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 in einem Grundlagenirrtum
befunden, weshalb diese unverbindlich sei. Mit dem Dahinfallen der
Prozessabstandserklärung werde B.A.________ indes nicht ohne Weiteres Partei
des Erbteilungsprozesses. Vielmehr könne dies nur auf dem Weg eines
Parteiwechsels im Sinn von Art. 83 Abs. 4 ZPO auf Antrag von A.A.________ und
mit Zustimmung von C.A.________ geschehen. Daher sei die Sache zur weiteren
Behandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Schliesslich auferlegte das
Obergericht A.A.________ Gerichts- und Parteikosten für das erst- und das
oberinstanzliche Verfahren.

C.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin)
an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Obwalden vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die
Prozessabstandserklärung von B.A.________ vom 23. August 2016 gültig erfolgt
und folglich die Passivlegitimation im Erbteilungsprozess gegeben sei;
eventualiter sei die Sache zwecks neuer Festsetzung der
Parteikostenentschädigungen an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG), nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91
Bst. a BGG), das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und
Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 Bst. b BGG) sowie gegen selbständig
eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
(Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG), oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Es obliegt der Beschwerde führenden Partei
aufzuzeigen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, es sei denn,
diese lägen geradezu auf der Hand (BGE 144 III 475 E. 1.2).

Im Zivilrecht sind Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts generell als
Vor- bzw. Zwischenentscheide zu qualifizieren (BGE 145 III 42 E. 2.1).

1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid weist das Obergericht als Berufungsgericht
die Sache zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurück. Weder behandelt
er nur einen Teil der gestellten Begehren (Art. 91 Bst. a BGG) noch schliesst
er das Verfahren für einen Teil der Streitgenossen ab (Art. 91 Bst. b BGG).
Ebenso wenig befasst er sich mit der Zuständigkeit oder mit einem
Ausstandsbegehren. Damit kann er nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG
direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin verkennt
diese Eintretensfrage und äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen
nach Art. 93 BGG, und es liegt im Übrigen auch nicht auf der Hand, dass ein
Fall von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller