Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.985/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_985/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Oktober 2019 (KES 19 774).

Sachverhalt:

Am 15. Oktober 2019 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mittels ärztlicher
Einweisung fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht.

An der Verhandlung vom 30. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern
die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 11. November 2019 beim Bundesgericht hielt A.________ fest,
dass er nicht einverstanden sei. Es gebe doch Gesetze in der Schweiz und er
wolle wieder eine Wohnung mit seiner Freundin. Die vom Obergericht hätten
gelogen und gesagt, er sei schwer krank.

Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. November 2019 wurde A.________
darauf hingewiesen, dass er zuerst beim Obergericht einen schriftlich
begründeten Entscheid verlangen muss und er erst gegen diesen beim
Bundesgericht Beschwerde erheben kann.

Mit Brief vom 3. Dezember 2019 reichte er beim Bundesgericht ohne weitere
Kommentierung sein Schreiben vom 18. November 2019 an das Obergericht und den
am 26. November 2019 ausgefertigten begründeten Entscheid des Obergerichts ein.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Aus dem Kontext der Eingaben wird klar, dass sich der Beschwerdeführer gegen
die fürsorgerische Unterbringung wendet. Insofern kann sinngemäss von einem
Rechtsbegehren im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG ausgegangen werden. Indes mangelt
es formell besehen bereits an der Einreichung einer Beschwerde: Die Eingabe vom
11. November 2019 ist vor der Erstellung des Anfechtungsobjektes (vgl. Art. 100
Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 BGG) eingegangen und den schliesslich
ausgefertigten obergerichtlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht kommentarlos weitergeleitet. Indes würde selbst auf die Eingabe
vom 11. November 2019, wenn diese zur Beschwerdeschrift gemacht würde, nicht
eingetreten werden können, weil sie keine hinreichende Begründung enthält. Es
erfolgt keine Auseinandersetzung mit der fürsorgerischen Unterbringung.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der begründete Entscheid sich
zum Schwächezustand, zur Selbstgefährdung, zur Erforderlichkeit der
Unterbringung und der Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte
Gutachten und die klinischen Berichte umfassend äussert. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden Entscheid Recht
verletzt haben könnte.

3. 

Aufgrund des Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des
Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli