Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.97/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_97/2019

Urteil vom 29. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Zürich und Gemeinde Zollikon,

vertreten durch das Gemeindesteueramt Zollikon,

2. Kanton Zürich,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,

3. B.________ SA,

4. C.________ SA,

5. Stadt Zürich,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Inkasso,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.

Gegenstand

Nachführung der Register/Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

vom 14. Januar 2019 (PS180238-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 8. Juni 2016 führte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die
öffentliche Versteigerung der gesamten, im Miteigentum von A.________ und ihrem
damaligen Ehemann D.________ stehenden Liegenschaft in U.________ durch. Der
Zuschlag ging an die E.________ AG.

A.b. Diese Betreibung gab zuvor bereits Anlass zu verschiedenen Verfahren vor
den kantonalen Aufsichtsbehörden und dem Bundesgericht. Die Beschwerde von
A.________ gegen den Zuschlag (Urteil 5A_43/2017 vom 12. April 2017) sowie
weitere Verfahren bezüglich der Zwangsverwertung der Liegenschaft blieben
erfolglos (Urteile 5A_635/2017 vom 12. April 2018 und 5A_854/2018 vom 7. Januar
2019).

B.

B.a. Am 20. Mai 2017 gelangte A.________ mit einer als "materiell-rechtlichen
Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG und dem Antrag auf Löschung
von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch" bezeichneten Eingabe an das
Bezirksgericht Meilen. Nach einem Zwischenverfahren über die Zuständigkeit und
die unentgeltliche Rechtspflege wurde die Sache vom Bezirksgericht als untere
kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter entgegengenommen und als
Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelt (CB180014-G). A.________ machte - nach
Anhörung durch das Obergericht des Kantons Zürich im vorangegangenen
Zwischenverfahren - geltend, dass die Forderungen der (einzeln aufgeführten)
Betreibungen bezahlt worden seien. Daher müssten diese Betreibungen im
Betreibungsregister als erledigt vermerkt werden, soweit dies noch nicht
erfolgt sei. Andere (ebenfalls einzeln aufgeführte) Betreibungen würden im
Betreibungsauszug vom 23. Februar 2018 zwar nicht mehr aufgeführt, erschienen
aber noch im "Pfändungsregisterauszug" vom 11. Juli 2016 und seien daher erst
"mittlererweile", das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden.

B.b. Am 4. September 2018 gelangte A.________ an das Obergericht und verlangte
den Ausstand verschiedener Richter des Bezirksgerichts in sämtlichen sie
betreffenden Verfahren; das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das
Bezirksgericht überwiesen. Am 18. September 2018 wiederholte sie das Gesuch um
Ausstand der Bezirksrichter. In der Folge weitete sie am 3. Oktober 2018 das
Ausstandsgesuch auch auf das Verfahren CB180014-G aus und machte
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2018 trat das Bezirksgericht auf die Erweiterung des Ausstandsgesuchs und das
Begehren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht ein. Über das
Ausstandsbegehren vom 4./18. September 2018 erging in diesem Zeitpunkt noch
kein Entscheid.

B.c. Mit Urteil vom 19. November 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde im
Verfahren CB180014-G ab. Dagegen wandte sich A.________ am 22. November 2018
erneut an das Bezirksgericht und rügte, dass im Verfahren CB180014-G noch kein
Urteil ergangen sei und stellte verschiedene Anträge im Zusammenhang mit der
Zwangsverwertung der Liegenschaft und den damit verbundenen Verfahren. Diese
Eingabe wurde vom Bezirksgericht als querulatorisch erachtet und gestützt auf
Art. 132 Abs. 3 ZPO mit Schreiben vom 26. November 2018 ohne Behandlung an die
Verfasserin zurückgesandt.

C.

C.a. Am 14. Dezember 2018 überbrachte A.________ dem Obergericht drei Eingaben
(datiert vom 12. bzw. 13. Dezember 2018) samt Begleitschreiben. In der
Beschwerde vom 13. Dezember 2018 wandte sie sich gegen das Urteil im Verfahren
CB180014-G. Sie verlangte dessen Aufhebung bzw. die Nichtigerklärung und die
Rückweisung der Sache an die Erstinstanz. Das Betreibungsamt habe ihr die
Buchungsdaten des mit dem Betreibungskonto Nr. KT210100037 verbundenen
Bankkontos auf Diskette oder USB-Stick zur Verfügung zu stellen. In der
Beschwerde vom 12. Dezember 2018 erhob sie dieselben Anträge und verlangte
zudem die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen die Bezirksrichter sowie die
Behandlung ihrer Beschwerde vom 22. November 2018 durch das Bezirksgericht.
Ebenfalls mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 beantragte sie die Behandlung
der Beschwerde vom 22. November 2018 durch das Bezirksgericht und die
Herausgabe der Buchungsdaten des mit dem Betreibungskonto Nr. KT210100037
verbundenen Bankkontos. In allen drei Eingaben beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
bzw. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Verwertung des Grundstücks
auszusetzen und dem Erwerber zu verbieten, das sich darauf befindliche Gebäude
abzubrechen und sein Bauvorhaben fortzusetzen.

C.b. Das Obergericht beschloss am 14. Januar 2019 die Verbindung der drei
Beschwerden zu einem Verfahren und entschied mit Urteil vom selben Datum über
die einzelnen Rechtsbegehren. Es wies den Antrag, das Urteil des
Bezirksgerichts vom 22. November 2018 nichtig zu erklären und die Sache zur
Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, ab, soweit darauf
einzutreten war. Es trat auf den Antrag, das Bezirksgericht als befangen zu
erklären, nicht ein. Den Vorwurf der Rechtsverweigerung wies es ab. Auf den
Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, einen Auszug aus dem Betreibungsregister
auszustellen bzw. eine Auflistung über die entgegengenommenen Zahlungen und
deren Verwendung auszustellen, trat es nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende
Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.

D.

A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2019 (Postaufgabe) an das Bundesgericht
gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils, die unverzügliche Löschung der bestrittenen Verfügungsbeschränkungen
sowie die Anordnung eines externen Berichts über die Buchführung des
Betreibungsamtes. Ferner ersucht sie um Wiedergutmachung des ihr entstandenen
Schadens.

Der (sinngemässe) Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde mangels hinreichender Begründung am 4.
Februar 2019 abgewiesen, zumal er sich auf Akte bezog, die längst stattgefunden
haben (Sistierung der Versteigerung vom 8. Juni 2016 und der
Eigentumsübertragung). Das diesbezügliche Wiedererwägungsbegehren der
Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2019 ebenfalls abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde,
welche als Rechtsmittelinstanz über verschiedene betreibungsamtliche Vorkehren
befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, womit die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entfällt (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2
lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG).

1.2. Die Beschwerde wurde in französischer Sprache abgefasst, was durchaus
zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird wie üblich in der Sprache
des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).

1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG).

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 363 E. 2.4).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
BGG).

2.

Anlass zum vorliegenden Verfahren geben eine Reihe von verfahrensrechtlichen
Aspekten bei der Beurteilung der Beschwerden betreffend die Nachführung des
Betreibungsregisters und die Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch
durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt.

2.1. Nicht einzugehen ist auf die allgemeinen Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen und zur Tragweite der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auch der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, dass die Zwangsverwertung ihrer Liegenschaft in Verletzung
des Anspruchs auf ein faires Verfahren durchgeführt worden sei und zu einer
missbräuchlichen Enteignung ihres Eigentums geführt habe, stellt eine blosse
Kritik an der Amtsführung des Betreibungsamtes und der Rechtsprechung der
Aufsichtsbehörden dar. Die einzelnen Etappen der Zwangsverwertung sind bereits
Gegenstand verschiedener Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und dem
Bundesgericht gewesen: Darauf ist nicht zurückzukommen. Daran ändert auch der
wiederholte Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Behörden träten ihr gegenüber
nicht unbefangen auf, nichts. Das Bundesgericht kann einzig rechtsgenüglich
begründete Rügen behandeln, die mit dem konkreten Streitgegenstand zu tun haben
(E. 1.4; Urteil 5A_854/2018 vom 7. Januar 2019 E. 3.1).

2.2. Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom
19. November 2018 durchaus ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde
nach Art. 18 Abs. 1 SchKG darstelle. Indes habe die Beschwerdeführerin dieses
Urteil beim Bezirksgericht angefochten, welches für die Behandlung der
Beschwerde nicht zuständig sei. Da dieses Vorgehen bewusst und entgegen der
unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei, habe das Bezirksgericht
die Beschwerde vom 22. November 2018 nicht an die obere Aufsichtsbehörde
weiterleiten müssen und die Eingabe habe nicht fristwahrend gewirkt. Damit
erwiesen sich die drei Beschwerden vom 12. und 13. Dezember 2018 gegen das
Urteil vom 19. November 2018 als verspätet. Indes mache die Beschwerdeführerin
ausschliesslich die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend und
verlange die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht. Zu
prüfen seien daher einzig die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Nichtigkeitsgründe.

2.2.1. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, dass das
Bezirksgericht in der Sache entschieden habe, ohne zuvor ihr Ablehnungsgesuch
zu behandeln. Ein solches Vorgehen führe - entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin - selbst dann nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen
Entscheides, wenn das Ausstandsbegehren zu Unrecht nicht vorgängig beurteilt
worden sei. Genauso wie ein Ausstandsgesuch verwirkt sei, wenn es nicht
unverzüglich gestellt werde, müsse ein Entscheid, der vor der Behandlung des
Ausstandsgesuch gefällt werde, fristgerecht mit Beschwerde angefochten werden.
Sei dies nicht der Fall, so gelte ein allfälliger Mangel als geheilt, wenn
nicht der Ausstandsgrund bereits zur Nichtigkeit der Amtshandlung führte. Ein
solcher Fall liege jedoch nicht vor.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Begründung mit keinem Wort ein.
Sie besteht darauf, dass das Ausstandsgesuch gegen die Richter des
Bezirksgerichts von ihr gut begründet worden sei. Insbesondere der Umstand,
dass die Liegenschaft für nicht existierende Schulden verwertet und sie mit
ihrer Familie nach der Versteigerung ausgewiesen worden sei, lasse Zweifel an
der Unbefangenheit der Richter aufkommen. Mit dieser Sichtweise verkennt die
Beschwerdeführerin, dass es vorliegend nicht um die beschwerdeweise Prüfung
ihres Ausstandsgesuchs geht, sondern um die Frage der Nichtigkeit des
angefochtenen Urteils.

2.3. Im Weiteren hielt die Vorinstanz dafür, dass dem Bezirksgericht keine
Verletzung von Verfahrensrechten vorzuwerfen sei.

2.3.1. Die Eingaben der Gegenpartei seien - so die Vorinstanz - der
Beschwerdeführerin zugestellt worden und sie habe dazu auch unaufgefordert
Stellung nehmen können. Aufgrund der zahllosen Verfahren, die sie vor dem
Bezirksgericht bereits geführt habe, sei ihr die Wahrnehmung des Replikrechts
durchaus geläufig.

2.3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie habe sich zu den
Beweisen des Betreibungsamtes nicht äussern können. Zudem habe das
Bezirksgericht die von ihr eingereichten Beweise nicht beachtet. Insgesamt sei
sie nicht eingeladen worden, am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen.
Dieser allgemein gehaltene Vorwurf lässt nicht erkennen, inwiefern der Anspruch
auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren der Beschwerdeführerin
verletzt sein sollte.

2.4. Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf das sinngemäss erhobene
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr
(auf Diskette oder USB-Stick) einen Auszug aus dem Betreibungsregister bzw.
eine Auflistung der entgegengenommenen Zahlungen und deren Verwendung
auszustellen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich um einen (erstmals
im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde gestellten) neuen und damit
unzulässigen Antrag.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin hält diesen Antrag nach wie vor für
gerechtfertigt. Ihrer Ansicht nach bestehen Widersprüche zwischen den Angaben
des Betreibungsamtes und den ihr vorliegenden Quittungen sowie den
Bestätigungen der Gläubiger, keine (offenen) Forderungen ihr gegenüber zu
besitzen.

2.4.2. Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerdeführerin auf den
vorinstanzlichen Standpunkt nicht ein, wonach es sich um ein neues und damit im
Beschwerdeverfahren unzulässiges Rechtsbegehren handelt. Stattdessen verlangt
sie nunmehr die Anordnung einer externen Überprüfung der Buchführung des
Betreibungsamtes. Auf dieses neue Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden
(E. 1.5). Beizufügen bleibt, dass jede Person, die ein Interesse glaubhaft
machen kann, ein Einsichtsrecht in alle Protokolle und Register des
Betreibungsamts zusteht (Art. 8a SchKG). Dass der Beschwerdeführerin verwehrt
wäre, diesen Anspruch ausserhalb des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen,
behauptet sie selber nicht.

2.5. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich
Rechtsverweigerung vor.

2.5.1. Die Vorinstanz habe sich - so die Beschwerdeführerin - nicht mit den
Forderungen befasst, die zu den Pfändungen und zur Versteigerung des
Grundstückes geführt haben. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob das ganze
Vorgehen angesichts der Höhe der Betreibungsforderungen überhaupt
verhältnismässig gewesen sei. Zudem werde ihr die Löschung der Betreibungen im
Betreibungsregister und der Anmerkungen der Pfändungen im Grundbuch verweigert.
Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 6 und Art. 7
EMRK. Gestützt auf Art. 41 EMRK verlange sie daher die Rückgabe ihrer
Liegenschaft und den Ersatz des Schadens, der ihr durch das
Zwangsverwertungsverfahren entstanden sei.

2.5.2. Soweit sich diese Vorwürfe überhaupt gegen die Vorinstanz und nicht
gegen das Bezirksgericht und das Betreibungsamt richten, kann darauf nicht
eingegangen werden. Sie beziehen sich nicht auf den Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz hatte ausschliesslich die in den
drei Beschwerden vom 12. und vom 13. Dezember 2018 vorgebrachten Anträge zu
beurteilen. Da die Beschwerden verspätet eingereicht worden waren, behandelte
sie die einzelnen Rügen einzig aufgrund des Vorwurfs, das bezirksgerichtliche
Urteil sei nichtig (E. 2.2). Dabei befasste sie sich mit verfahrensrechtlichen
Aspekten und nahm zur nunmehr von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der gegen sie durchgeführten
Betreibungen nicht Stellung. Sie hatte auch die Löschung von Einträgen im
Betreibungsregister und von Anmerkungen der Pfändungen im Grundbuch nicht zu
beurteilen. Ebenso wenig hatte sich die Vorinstanz mit den
Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin zu befassen. Damit kann auch das
Bundesgericht weder auf die Löschungsanträge noch auf das Schadenersatzbegehren
der Beschwerdeführerin eintreten. Ob und inwieweit die Vorbringen im
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG überhaupt zulässig sind, erübrigt
sich zu erörtern.

3.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin ist ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss
trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante