Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.979/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_979/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Pfändung und Kontosperrung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. November 2019 (ABS
19 354).

Erwägungen:

1. 

In der gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibung Nr. xxx vollzog das
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 1. Oktober 2019 die
Pfändung. Nachdem das Betreibungsamt eigene Abklärungen vorgenommen und unter
anderem ein Konto bei der B.________ AG zu Tage gefördert hatte, sperrte es auf
diesem Konto den Betrag von Fr. 8'640.--.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2019 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die
Sperrung dieses Kontos. Er machte geltend, den gesperrten Betrag treuhänderisch
für seine Kunden zu verwalten. Mit Entscheid vom 20. November 2019 wies das
Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 4. Dezember 2019 hat
er weitere Unterlagen nachgereicht.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Konto bei der B.________
AG für Frau C.________ aus U.________ eröffnet. Soweit ersichtlich nennt er
damit erstmals eine konkrete Person, für die er das Konto angeblich führt.
Damit ist er vor Bundesgericht verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat
ihm das Obergericht mitgeteilt, es stehe ihm frei, beim Betreibungsamt die
Ansprüche von Dritten anzumelden, damit dieses ein Widerspruchsverfahren nach
Art. 106 ff. SchKG einleiten könne. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Das Bundesgericht ist zur Entgegennahme von Drittansprachen jedenfalls nicht
zuständig.

Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
Obergerichts zur Rechtmässigkeit der Sperrung des Kontos bei der B.________ AG.
Es genügt nicht, die Begründung des Obergerichts als falsch zu bezeichnen, den
Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und zu bestreiten, dem
Betreibungsamt Vermögenswerte und Zusatzeinkünfte verschwiegen zu haben.

3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Betreibungsamt habe
zusätzlich auf seinem Konto bei der Bank D.________ Fr. 1'850.-- gepfändet.
Dies sei widerrechtlich, denn es handle sich um Geld aus seiner AHV-Rente.

Eine solche Pfändung lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen.
Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Betreibungsamt auf eine Sperrung des
Kontos bei der Bank D.________gerade verzichtet hat, da es sich um ein
Durchlaufkonto für die AHV handle. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, auch
gegen diese Pfändung am 18. Oktober 2019 Beschwerde erhoben zu haben.
Allerdings belegt er dies nicht und ein Blick auf die beigelegte kantonale
Beschwerde zeigt, dass dies nicht der Fall war. Das Vorbringen ist folglich neu
und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg