Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.977/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_977/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).

Gegenstand

Fristeinhaltung (Stiftungsaufsicht),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2019 (VD.2019.169).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 15. April 2019 suspendierte die BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel (BSABB) A.________ als Stiftungsratspräsidenten der "Stiftung
B.________" mit Sitz in Basel. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der
Verwaltungsrat der BSABB mit Entscheid vom 20. August 2019 ab.

Unbestrittenermassen wurde dieser Entscheid A.________ am 21. August 2019
zugestellt. Am 28. August 2019 meldete dieser beim Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgerichteinen Rekurs an, welchen er mit
weiteren Eingaben vom 26. und 27. September 2019 begründete.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 trat das Appellationsgericht auf den Rekurs
wegen verspäteter Einreichung der Begründung nicht ein.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. November 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend
Stiftungsaufsicht. Dagegen kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die (entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
bezeichnete Eingabe kann ohne Weiteres als Beschwerde in Zivilsachen
entgegengenommen werden.

2. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116). Speziell ist zu beachten, dass das Bundesgericht die Verletzung
kantonalen Rechts nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger
Rechte prüft, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht
willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E.
1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Das gleiche gilt ferner für die -
grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen
des angefochtenen Entscheides; diesbezüglich sind ebenfalls nur Verfassungs-,
insbesondere Willkürrügen möglich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. 

Das Appellationsgericht hat sein Urteil auf § 16 Abs. 2 VRPG/BS gestützt,
wonach der Rekurs innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung zu begründen
ist; dabei hat es festgestellt und erwogen, dass ausgehend von der am 21.
August 2019 erfolgten Zustellung die Rekursfrist am 20. September 2019 endete
und die erst am 26. und 27. September 2019 eingereichten Begründungen verspätet
sind.

4. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Begehren enthält. Sodann
trägt der Beschwerdeführer - freilich in appellatorischer Weise, d.h. ohne
Verfassungsrügen geltend zu machen und zu begründen, wie dies nach dem in E. 2
Gesagten erforderlich wäre - einen neuen Sachverhalt vor und macht einen
versehentlichen Eintrag in seiner Agenda am 28. statt am 21. August 2019
geltend. Ferner erfolgen Ausführungen zu einem "Erklärungsirrtum". Es wäre
jedoch mit substanziierten Rügen darzutun, inwiefern das Appellationsgericht im
Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 VRPG/BS gegen Verfassungsbestimmungen, namentlich
gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen haben soll, oder dass
rechtzeitig ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden, aber
nicht oder in Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen beurteilt worden
wäre.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der BVG- und Stiftungsaufsicht beider
Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli