Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.973/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-12-2019-5A_973-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1819 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_973/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,

Beschwerdegegner,

C.________ und D.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,

verfahrensbetroffene Kinder.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (LY190037-O/U).

Sachverhalt:

In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Juni 2019 entzog das
Bezirksgericht Meilen mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 30. Juli 2019 im
Rahmen des hängigen Ehescheidungsverfahrens den rubrizierten Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder D.________ (geb. 2011) und
C.________ (geb. 2013) und beliess diese in der Krisenwohngruppe, wo sie sich
bereits befanden, unter Regelung des Besuchsrechts, der Unterhaltsbeiträge und
weiterer Fragen.

Die hiergegen von der Mutter erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mutter am 28. November 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, unter sofortiger Rückplazierung der Kinder zu ihr.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend eine
vorsorgliche Massnahme, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte möglich ist (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn
von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und
detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht
eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Beschwerde besteht aus zwei Teilen; in einem ersten erfolgen Ausführungen
des die Mutter vertretenden Anwaltes, in einem zweiten Teil sind in
Kursivschrift direkte mütterliche Ausführungen hineinkopiert. Der zweite Teil
und - mit Ausnahme der Gehörsrügen (dazu E. 3) - auch der erste anwaltliche
Teil bestehen ausschlieslich aus einer (teils polemischen) Schilderung der
Dinge aus eigener Sicht in rein appellatorischer Form; Verfassungsrügen werden
keine erhoben, nicht einmal dem Sinn nach. Angesichts der vorliegend geltenden
Kognitionsbeschränkung (dazu E. 1) kann darauf nicht eingetreten werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ohnehin keine konkrete
Auseinandersetzung mit der - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
(Art. 105 Abs. 1 BGG) - Darstellung der Elemente im 69 Seiten umfassenden
obergerichtlichen Urteil stattfindet, welche zur Fremdplatzierung der Kinder
geführt haben (dass die in einereigenen Welt lebende und zu keiner
Selbstreflexion fähige Mutter ihre Kinder vom Vater und der Umwelt isolierte
und sie auch nicht einschulte, was bei diesen ein gestörtes Beziehungsverhalten
und nicht altersgemäss entwickelte soziale Fähigkeiten zeitigte), sondern die
betreffenden Fakten durch eine davon gelöste eigene Sachverhaltsschilderung
einfach negiert oder ausgeblendet und zum Teil auch ins Gegenteil verkehrt
werden. Ferner wird auf die seit der Platzierung erfolgten und vom Obergericht
ebenfalls ausführlich gewürdigten Verlaufsberichte, Entwicklungsabklärungen,
etc., welche gleichermassen die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder
dokumentieren, kaum Bezug genommen.

3. 

Bei der Gehörsrüge - hier wird explizit eine Verletzung der verfassungsmässigen
Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 BV angerufen - geht es um verschiedene Vorwürfe.

3.1. Betreffend die Rügen, das Bezirksgericht habe die vom 22. November 2018
datierende Klageschrift des Ehemannes im Scheidungsverfahren und das vom 1.
Juni 2019 datierende familienpsychologische Gutachten erst nach Erlass der
superprovisorischen Verfügung zugestellt bzw. eröffnet, hat das Obergericht
festgehalten, dass diese Akten dem damaligen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 ausgehändigt wurden und deshalb im Zeitpunkt
der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 bekannt
waren.

Indem einfach erneut vorgebracht wird, die Klageschrift hätte spätestens an der
Verhandlung vom 4. Dezember 2018 (an welcher die Parteien im
Scheidungsverfahren erstmals angehört und das Gutachten in Auftrag gegeben
wurde) ausgehändigt werden müssen und das Gutachten vom 1. Juni 2019 sei aus
den Akten zu weisen, findet keine eigentliche Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides statt. Dies wäre aber nötig, weil die
Gehörsrüge auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme gerichtet ist, wie sie mit
Entscheid vom 30. Juli 2019 vom Bezirksgericht erlassen und vom Obergericht mit
dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2019 geschützt wurde.

Ohnehin wäre aber in der Sache selbst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ersichtlich: Eine solche wäre, wie die Beschwerdeführerin implizit selbst
geltend macht, im Vorfeld oder Zusammenhang mit der superprovisorischen
Verfügung zu suchen. Diese wurde indes durch den vorsorglichen
Massnahmeentscheid vom 30. Juli 2019 ersetzt und in diesem Zeitpunkt (wie
bereits auch im Zeitpunkt der Massnahmeverhandlung am 19. Juli 2019) verfügte
die Beschwerdeführerin über sämtliche Akten.

3.2. Im Zusammenhang mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin, in sämtliche
Unterlagen der Gutachterin Einsicht nehmen zu wollen, hat das Obergericht zum
einen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten
bestehe, zum anderen aber festgehalten, dass ohnehin sämtliche Urkunden
(Notizen, Testergebnisse, Dokumentationen) im Anhang zum Gutachten einzeln
aufgeführt seien und diese Teil der Scheidungsakten bilden würden, in welche
die Beschwerdeführerin bereits Einsicht genommen habe.

Dabei handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen. Diesbezüglich genügt es
nicht, wenn die Beschwerdeführerin appellatorisch behauptet, sie habe die
Scheidungsakten bzw. die fraglichen Unterlagen nie gesehen (vgl. E. 1).
Ausgehend von der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides ist
der sich anschliessenden Gehörsrüge der Boden entzogen.

3.3. Wie bereits das Obergericht zutreffend festgehalten hat, stösst die
Gehörsrüge im Zusammenhang mit Videoaufnahmen, welche die Gutachterin mit den
Kindern machte, ins Leere, weil die Gutachterin diese zwischenzeitlich gelöscht
hat. Sodann reicht es nicht, (in sinngemässem Zusammenhang damit) eine
Entfernung des Gutachtens aus dem Akten zu fordern. Es wäre darzulegen,
inwiefern ein entsprechender Antrag im kantonalen Verfahren rechtzeitig
gestellt wurde, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn das
Gutachten in den Akten belassen wurde, und aufzuzeigen, inwiefern sich dies auf
die vorsorgliche Massnahme ausgewirkt hat.

4. 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet
ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und deshalb im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden ist.

5. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

7. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Obergericht des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli