Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.966/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_966/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
25. Oktober 2019 (10/2019/17).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 26. April 2019 (versandt am 2. Mai 2019) schied das
Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe von A.________ und B.________ und regelte
die Nebenfolgen.

Am 25. September 2019 sandte A.________ dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe (Eingang am 30. September
2019) und beantragte, die Berechnungen seien neu zu überprüfen und die
"Annektion" seiner Rente bei seiner Vorsorgeeinrichtung sei rückgängig zu
machen.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 trat das Obergericht darauf mangels
Einhaltung der Berufungsfrist nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 27. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, seine Berufung sei zuzulassen, damit er die Chance
bekomme, das Urteil (gemeint: des Kantonsgerichts) anzufechten. Ferner verlangt
er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht hielt fest, dass die deutsche Rechtsvertreterin im Namen des
Beschwerdeführers am 15. Dezember 2017 dessen Sohn C.________ als
Zustelldomizil bezeichnet habe. Das Schreiben des Kantonsgerichts vom 22.
Dezember 2017 sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden und der
erneute Zustellungsversuch der Sendung sei ebenfalls gescheitert. Auf Nachfrage
des Gerichtes hin habe die Rechtsvertreterin festgehalten, dass eine direkte
Zustellung der Sendungen an sie bzw. an das Amtsgericht Singen nicht möglich
sei, und auf weitere Nachfrage hin habe sie mit Schreiben vom 7. März 2018
festgehalten, dass die mitgeteilte Zustelladresse in der Schweiz korrekt sei
und weiterhin gelte. Auch die weitere Aufforderung betreffend Einreichung der
angeforderten Unterlagen habe nicht zugestellt werden können. Desgleichen sei
die Vorladung vom 2. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2018 mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Gleiches gelte für das
Schreiben des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2018. Gleichwohl seien der
Beschwerdeführer und seine Rechtsanwältin zur Hauptverhandlung erschienen. Das
am 2. Mai 2019 versandte begründete Urteil vom 26. April 2019 sei wiederum mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Es gelte als am 10. Mai 2019
zugestellt und die erst am 30. September 2019 eingereichte Berufung sei mithin
verspätet.

2. 

Die Sachverhaltsfeststellungen des obergerichtlichen Entscheides sind für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wozu
jedoch qualifizierte Willkürrügen zu erheben wären und rein appellatorische
Ausführungen oder Behauptungen nicht genügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die blosse Behauptung, sein Sohn
habe beteuert, nie eine Abholungseinladung für irgendeine gerichtliche Sendung
erhalten zu haben, stellt keine solche Willkürrüge dar. Mithin kann darauf
nicht eingetreten werden.

3. 

Abgesehen davon, dass die Berufung zu spät erfolgte, hätte das Obergericht
ohnehin auch mangels genügender Rechtsbegehren nicht darauf eintreten können:
Anträge im Zusammenhang mit Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235
E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), was insbesondere auch für das
Rechtsmittel der Berufung gilt (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S.
619).

4. 

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli