Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.965/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_965/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Michel Hopf,

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Revision eines Rechtsöffnungsentscheids),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,
vom 16. Oktober 2019 (BEZ.2019.64).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
ein Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_816/2017 und 5A_821/2017 vom 1.
November 2017).

Am 13. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des
Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019
wies das Zivilgericht das Revisionsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2019
Beschwerde. Am 11. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um
unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
und erstreckte dem Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis zum 13. November 2019.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. November 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 93 BGG).

Der Beschwerdeführer ersucht um Parteianhörung. Auf eine Parteiverhandlung nach
Art. 57 BGG besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid
kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Auf die Beschwerde sei bei
provisorischer und summarischer Beurteilung mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten und sie sei bei provisorischer und summarischer Beurteilung
zudem offensichtlich unbegründet.

Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer in weitschweifiger Weise seine
Sicht auf das Verfahren. Insbesondere erhebt er wahllos Rügen gegen den
bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2017, der jedoch nicht Gegenstand
des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Keinen Bezug zum
vorliegenden Verfahren weisen sodann die Anträge auf Genugtuung und
Schadenersatz auf. Soweit sich seine Ausführungen überhaupt auf die
angefochtene Verfügung beziehen, legt er nicht mit präzisen Hinweisen auf seine
kantonale Beschwerde dar, weshalb die appellationsgerichtliche Einschätzung der
Erfolgsaussichten seiner kantonalen Beschwerde unzutreffend sein soll. Mit den
eingehenden Erwägungen des Appellationsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Die blosse Bestreitung derselben genügt ebenso wenig, wie
die blosse Behauptung, eine genügende Begründung vorgelegt und die
Revisionsgründe rechtsgenügend dargetan zu haben.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg