Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.961/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_961/2019

Urteil vom 27. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gegenstand

Unterhaltsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
28. Oktober 2019 (VWBES.2019.360).

Sachverhalt:

Gegen die Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 5. September 2019 betreffend
Unterhaltsvertrag erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet und die
Beschwerde nicht verbessert worden war, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 28. Oktober 2019 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 26. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf
kantonales Recht stützt, sind nur Verfassungsrügen, namentlich Willkürrügen
zulässig (zuletzt Urteil 1C_147/2019 vom 1. November 2019 E. 1.2).

2. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält.
Sodann ist auch die Begründung nicht geeignet, eine Rechtsverletzung bzw. eine
willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes aufzuzeigen: Der
Beschwerdeführer macht geltend, keine Fr. 800.-- zu besitzen, um den
Kostenvorschuss zu bezahlen. Soweit dies zutreffen würde bzw. zugetroffen
hätte, wäre unmittelbar nach der Kostenvorschussverfügung beim
Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen
gewesen. Der Nichteintretensentscheid war hingegen die gesetzliche Folge des
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses, ohne dass ein solches Gesuch gestellt
wurde. Ferner können die (rudimentären) Ausführungen in der Sache nicht gehört
werden, weil bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden im
bundesgerichtlichen Verfahren vorab darzutun ist, wieso die Vorinstanz hätte
eintreten und die kantonale Beschwerde materiell behandeln müssen.

3. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und ist auch offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Olten-Gösgen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli