Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.95/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_95/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Gross,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Paulianische Anfechtungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. Dezember 2018 (LB180048-O/U).

Sachverhalt:

A.

B.________ hatte als Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG einen im Jahr
2010 erfolgten Verkauf der Liegenschaft von C.________ an seine Ehepartnerin
A.________ gestützt auf Art. 288 SchKG angefochten.

Das Bezirksgericht Meilen hiess die paulianische Anfechtungsklage gegen
A.________ mit Urteil vom 23. August 2018 gut. A.________ wurde verpflichtet,
die Admassierung und Verwertung des Grundstücks Kat.-Nr. xxx, Grundbuch Blatt
yyy, U.________-Strasse, V.________ im Konkurs von C.________ zu dulden
(Dispositiv-Ziffer 1). Das Konkursamt wurde angewiesen, die
vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des genannten Grun dstücks zu vollziehen
und das Grundstück zu verwerten. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies das
Bezirksgericht auch das (neuerliche) Gesuch der Beklagten vom 6. August 2018 um
Sistierung des Verfahrens ab.

B.

Gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss und das bezirksgerichtliche Urteil vom
23. August 2018 erhob A.________ fristgerecht Berufung beim Obergericht des
Kantons Zürich. Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 wies das Obergericht die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2019 (Postaufgabe) ist A.________
an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen;
eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die
aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
gewährt worden.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine
Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über eine
paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG, mithin ein Entscheid
über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG;
Urteil 5A_469/2007 vom 4. September 2008 E. 1, nicht publ. in BGE 135 III 276).
Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist
ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt
(BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2.

Die Beschwerdeführerin äussert sich zunächst zur Frage, ob das Bezirksgericht
die Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 zu Recht durchgeführt hat, was sie
bestreitet. Das Obergericht habe die ärztlichen Zeugnisse vom 28. Mai 2018 und
25. Juni 2018 mit Hinweis auf angebliche Aktivitäten relativiert, die mehr als
einen Monat nach der strittigen Hauptverhandlung erfolgt seien.

Mit ihren Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht
ihr mit Bezug auf die Frage der Gültigkeit der Hauptverhandlung vom 27. Juni
2018 eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen hat. Die von der
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht kommentierten materiellen Ausführungen des
Obergerichts beziehen sich in Wirklichkeit gar nicht auf die Gesuche zur
Verschiebung der Hauptverhandlung, sondern einzig auf das Sistierungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 6. August 2018; die Argumentation der
Beschwerdeführerin, das Obergericht habe eine Beurteilung ex post vorgenommen,
geht deshalb an der Sache vorbei. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Frage der Gültigkeit der Hauptverhandlung hat das Obergericht, wie
bereits erwähnt, einzig aus rein formeller Sicht festgehalten, dass die
Beklagte (heutige Beschwerdeführerin) mit keinem Wort auf die Begründung des
Bezirksgerichts eingegangen sei, weshalb ihre verschiedenen
Verschiebungsgesuche abgelehnt wurden und folglich in diesem Punkt keine
rechtsgenügliche Berufungsbegründung vorliege. Das Bezirksgericht hatte die
Abweisung namentlich damit begründet, dass es genüge, wenn die Beklagte in der
Lage sei, einen Vertreter zu instruieren und es rechtsmissbräuchlich sei,
wenige Tage vor dem ihr seit Monaten bekannten Datum der Hauptverhandlung ihrem
Rechtsvertreter das Mandat zu entziehen, um unmittelbar darauf mit dem Hinweis,
nicht (mehr) anwaltlich vertreten zu sein, um Verschiebung der Verhandlung zu
ersuchen. Vor Bundesgericht hätte die Beschwerdeführerin bei dieser
Ausgangs-lage aufzeigen müssen, dass sie sich mit den Gründen, welche das
Bezirksgericht zur Abweisung der die Hauptverhandlung betreffenden
Verschiebungsgesuche bewogen haben, in ihrer Berufungsschrift befasst hat. Da
sie dies unterlässt, kann auf die Rüge mangels hinreichender Auseinandersetzung
mit dem obergerichtlichen Entscheid nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2
BGG).

3.

Gemäss Art. 288 SchKG sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröff-nung in der dem anderen
Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen
oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Verkauf der Liegenschaft im Sinn von
Art. 288 SchKG anfechtbar sei.

Zu den vom Bezirksgericht bejahten subjektiven Voraussetzungen der
Absichtsanfechtung (Schädigungsabsicht des Schuldners und Erkennbarkeit der
Schädigungsabsicht für die Begünstigte) hat sich die Beschwerdeführerin weder
vor Ober- noch vor Bundesgericht geäussert, weshalb sich Weiterungen dazu
erübrigen. Unbestritten geblieben ist auch, dass die fünfjährige
Anfechtungsfrist des Art. 288 SchKG gewahrt wurde. Die Beschwerdeführerin macht
einzig geltend, das Obergericht habe die Anforderungen an die Begründung der
Berufung überspannt, soweit es eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den
bezirksgerichtlichen Ausführungen zur Gläubigerschädigung verneint hat. In der
Sache halte sie an ihrem vor Obergericht dargelegten Standpunkt uneingeschränkt
fest.

3.1. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die
angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen schädigt, indem sie
das Vollstreckungssubstrat oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre
Stellung im Vollstreckungsverfahren in anderer Weise verschlechtert (BGE 101
III 92 E. 4a S. 94; 99 III 27 E. 3 S. 32 f.; UMBACH-SPAHN/BOSSART, in:
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 285 SchKG; VOCK/
MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S.
359; GRÉGORY BOVEY, L'action révocatoire, JdT 2018 II S. 54). Eine Schädigung
der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die angefochtene
Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der
Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven
zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können (BGE 99 III 27 E. 4 S. 34; 101 III
92 E. 4a S. 94; 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; 134 III 452 E. 3.1 S. 455; BOVEY,
a.a.O., S. 55 f.).

3.2. Zutreffend ist das Obergericht davon ausgegangen, dass die Berufung gemäss
Art 311 Abs. 1 ZPO "schriftlich und begründet einzureichen" ist. Begründen im
Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der
Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).

3.3. Das Bezirksgericht hatte zu Leistung und Gegenleistung des paulianisch
angefochtenen Rechtsgeschäfts erwogen, gemäss Kaufvertrag und Nachtrag zum
Kaufvertrag betrage der Kaufpreis der Liegenschaft Fr. 670'000.-- und werde
einerseits durch eine Schuldübernah-me von Fr. 270'000.-- und andererseits
durch Einräumung eines verzinslichen Darlehens von Fr. 400'000.-- getilgt. Das
Darlehen sei mittels Verpfändung der auf der Liegenschaft an 1. und 2.
Pfandstelle lastenden beiden Schuldbriefe über je Fr. 200'000.-- zu Gunsten von
C.________ sichergestellt worden.

Mit Bezug auf die (interne) Schuldübernahme von Fr. 270'000.-- stelle sich
zuerst die Frage, ob dieser tatsächlich ein Gegenwert von Fr. 270'000.--
gegenüberstehe. Im Kaufvertrag hätten die Beklagte und C.________ nämlich
festgehalten, dass sie der Ansicht seien, dass diese Schuld gar nicht bestehe.
Nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei eine bestrittene Schuld nicht
zum Nominalwert zu verbuchen, sondern zu einem tieferen Betrag, der die
Prozesschancen des Schuldners - insbesondere das Risiko, in Anspruch genommen
zu werden - berücksichtige. Bei der vorliegend relevanten Schuld handle es sich
jedoch um die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1991, über
die das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 3. August 2009 rechtskräftig
entschieden habe. Wie der Kläger (heutige Beschwerdegegner) zutreffend
vorbringe, betrage diese Schuld zwar nicht nominal Fr. 270'000.--, sondern es
laute lediglich der Schuldbrief auf diese Summe. Weil jedoch auch die
aufgelaufenen und in Zukunft noch anfallenden Zinsen miteinzuberechnen seien,
rechtfertige es sich, von einer Schuld in dieser Höhe auszugehen.

Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger die externe Schuldübernahme
abgelehnt habe. Wer einem Schuldner verspreche, seine Schuld zu übernehmen, sei
nach Art. 175 OR verpflichtet, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch
Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Stelle mit
Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner mache. Zwar habe die Beklagte im
ersten Konkursverfahren die betriebene Forderung hinterlegt, also diejenige
Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag, die sie mit dem Kaufvertrag vom
19. März 2010 übernommen habe, und zwar im Umfang von Fr. 90'000.-- zzgl. Zins
von rund Fr. 28'120.--, der Prozessentschädigung von Fr. 18'103.-- sowie der
Kosten für die Rechtsöffnung und Betreibung von Fr. 1'000.--, d.h. insgesamt
rund Fr. 137'223.--. Die Restforderung - aufgrund welcher schliesslich der
Konkurs eröffnet worden sei und die auch Gegenstand der Kollokation im
Konkursverfahren gewesen sei - sei von der Beklagten jedoch nicht beglichen
worden. Obschon damit ein Anspruch von C.________ gegenüber der Beklagten auf
Erfüllung der (internen) Schuldübernahmeverpflichtung bzw. Schadenersatz
begründet worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Gläubiger
durch den Verkauf der Liegenschaft und die nicht vollständig übernommene Schuld
im Konkursverfahren zu Schaden gekommen seien. So habe die Beklagte nämlich die
Restschuld von Fr. 115'000.-- nebst Zins, die sie gemäss der (internen)
Schuldübernahme zu begleichen gehabt hätte, auch dann nicht übernommen, als
C.________ dafür betrieben worden sei und über ihn - wegen dieser Forderung -
der Konkurs eröffnet worden sei. Die Gegenleistung müsse aber - sollte sie denn
die paulianische Anfechtung grundsätzlich ausschliessen - tatsächlich auch
erfüllt werden. Mit der Übertragung der Liegenschaft habe C.________ ein
Aktivum mit einem Verkehrswert von (mindestens) Fr. 670'000.-- veräussert. Die
Beklagte habe in der Folge lediglich Verbindlichkeiten von C.________ in der
Höhe von rund Fr. 137'223.-- beglichen und C.________ habe eine pfandrechtlich
gesicherte Forderung auf Rückzahlung des Darlehens von Fr. 400'000.-- erworben.
Eine Gegenüberstellung dieser Leistungen ergebe, dass sie nicht gleichwertig
seien. In jedem Fall seien die Gläubiger damit durch den Verkauf der
Liegenschaft geschädigt worden. Anzufügen bleibe, dass es sich bei Veräusserung
von Wertgegenständen gegen Erwerb einer nicht gesicherten Forderung - wie es
bei der internen Schuldübernahme der Fall war - bereits an und für sich nicht
um gleichwertige Leistungen handle. Bei diesem Ergebnis erübrigten sich
Ausführungen zur Darlehensgewährung im Umfang von Fr. 400'000.-- gemäss
Nachtrag zum Kaufvertrag.

3.4. Die Beschwerdeführerin hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren behauptet,
dass eine Schädigung der Gläubiger aus objektiver Sicht überhaupt nicht
erkennbar sei. Jedoch hat sie mit ihrem einzigen Argument, der Beschwerdegegner
verfüge hinsichtlich der Liegenschaft an der U.________-Strasse in V.________
über einen im dritten Rang stehenden Schuldbrief über Fr. 270'000.--, nicht in
verständlicher Weise dargetan, weshalb das strittige Rechtsgeschäft keine
Schädigung der Konkursgläubiger bewirkt haben soll. Namentlich hat die
Beschwerdeführerin das vom Bezirksgericht festgestellte Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung bereits im obergerichtlichen Verfahren nicht in
Abrede gestellt. Soweit das Obergericht der Beschwerdeführerin vorgeworfen hat,
sie habe sich mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht rechtsgenüglich
auseinandergesetzt, ist eine Verletzung von Art. 311 Abs. 1 ZPO durch das
Obergericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu verneinen.
Jedenfalls aber vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner verfüge über eine "wasserdichte" Sicherstellung seiner
gesamten Forderung, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern,
zumal die Liegenschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung längst im Eigentum der
Beschwerdeführerin stand und gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG bloss das dem
Gemeinschuldner gehörende, pfändbare Vermögen der Konkursmasse zugehört. Sofern
die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss behauptet haben
sollte, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Schuldbriefes im dritten Rang
auch ohne die vorliegende Anfechtungsklage im Konkurs von C.________ voll
befriedigt worden wäre, ist diese Argumentation bereits im Ansatz verfehlt. Im
Übrigen hat das Bezirksgericht das Vorliegen einer Gläubigerschädigung zu Recht
vom Verwertungsergebnis her beurteilt, welches ohne die angefochtene
Rechtshandlung hätte erzielt werden können (oben E. 3.1; PIERRE-ROBERT
GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, S. 568
f.; BOVEY, a.a.O., S. 56 f.; ANDREAS DIEM, Die Voraussetzungen der
Gläubigeranfechtung nach schweizerischem und deutschem Recht, Diss. Zürich
1987, S. 68; HANS PETER BERZ, Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss.
Zürich 1960, S. 55).

4.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass dadurch, dass der
Beschwerdegegner die Offerte zum externen Schuldübernahmevertrag abgelehnt und
den Veräusserer des verpfändeten Grundstücks als persönlichen Schuldner
beibehalten (sog. Beibehaltungserklärung; Art. 845 in Verbindung mit Art. 832
Abs. 2 bzw. Art. 834 ZGB) hat, ein Drittpfandverhältnis entstanden ist (vgl.
SAMUEL ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 27 zu
Art. 832 ZGB). Dass im Kollokationsplan die Forderung des Beschwerdegegners -
ungeachtet des Drittpfandes - unter die ungesicherten Forderungen in der 3.
Konkursklasse aufgenommen wurde, entspricht der Regelung von Art. 61 Abs. 1 KOV
(s. dazu MILANI/WOHLGEMUTH, in: Verordnung über die Geschäftsführung der
Konkursämter [KOV], 2016, N. 7 ff. zu Art. 61 KOV). Soweit die
Beschwerdeführerin diesbezüglich (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren)
eine Irreführung des Konkursamtes über die Pfandsicherheit behauptet und
geltend macht, das Begehren um Abtretung des paulianischen Anfechtungsanspruchs
sei mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdegegners
rechtsmissbräuchlich erfolgt und die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG
vorfrageweise sogar als nichtig zu betrachten, ist dieses Vorbringen
offenkundig unbegründet. Für einen Rechtsmissbrauch seitens des
Beschwerdegegners oder eine Nichtigkeit der Abtretungsverfügung des
Konkursamtes bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.

Damit kann offenbleiben, ob die nicht näher begründete Auffassung des
Obergerichts, es sei hier von einem im obergerichtlichen Verfahren
novenrechtlich unzulässigen Einwand der Beschwerdeführerin auszugehen, vor
Bundesrecht standhielte. Immerhin ist daran zu erinnern, dass sich der vom
Obergericht herangezogene Art. 317 Abs. 1 ZPO auf Tatsachenvorbringen und
Beweismittel, nicht jedoch auf eine neue rechtliche Argumentation bezieht. Dies
ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 57 ZPO; Urteile 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 4A_303/2018 vom
17. Oktober 2018 E. 3.2).

5.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die
vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Dem
Beschwerdegegner, der lediglich zum pro zessualen Antrag um aufschiebende
Wirkung zur Stellungnahme eingeladen wurde und diesbezüglich mit seinem
Begehren unterlag, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss