Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.959/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_959/2019

Urteil vom 29. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Pfannenstiel,

B.________.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 12. November 2019 (PS190175-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 21. Juni 2019 wurde der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers in der
gegen ihn gerichteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Pfannenstiel für
den Betrag von Fr. 8'266.55 nebst Zins der Zahlungsbefehl zugestellt (Angabe
des Forderungsgrunds: Beteiligung des anderen Elternteils an der Zahnspange von
C.________). Am 2. Juli 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer
Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 hielt das Betreibungsamt fest,
der Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 Beschwerde beim
Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 16. September 2019 wies das
Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2019 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 12. November 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. November 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2.

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in ge-drängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht
eingetreten. Zudem hat es erwogen, dass sie abzuweisen wäre, wenn auf sie
einzutreten wäre. Der Bestand bzw. die Höhe der Forderung könne nicht im
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bestritten werden. Formelle Mängel
lägen nicht vor. Das Betreibungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, einen Beleg
für die in Betreibung gesetzte Forderung zu verlangen, und die Betreibung sei
auch nicht rechtsmissbräuchlich.

4.

Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, dass
er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Er bestreitet
auch gar nicht mehr, den Rechtsvorschlag verspätet erhoben zu haben. Er
bezweifelt allerdings nach wie vor den Bestand der in Betreibung gesetzten
Forderung, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass dies nicht Thema des
Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG ist. Entgegen dem, was sich der
Beschwerdeführer vorzustellen scheint, ist auch das Bundesgericht im
Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 ff. BGG nicht zuständig,
den Bestand der Forderung bzw. die gesamte Sachlage zu beurteilen. Soweit er
dem Betreibungsamt nach wie vor vorwirft, nicht von sich aus Belege verlangt zu
haben, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
obergerichtlichen Erwägungen. Soweit er sich von der Gläubigerin Auskunft über
die Forderung wünscht, ist er immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit
vom Betreibungsamt verlangen kann, die Gläubigerin aufzufordern, die
Beweismittel für ihre Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen
(Art. 73 Abs. 1 SchKG). Dass ihm die Gläubigerin mit der Betreibung Schaden
zufügen wolle, bleibt eine unbelegte Behauptung.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg