Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.957/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_957/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 16. Oktober 2019 (PE190020-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Klage vom 11. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Dietikon verlangte der
Beschwerdeführer die Feststellung, dass bestimmte, ins Lastenverzeichnis
aufgenommene Lasten nicht bestehen, und er beantragte deren Löschung im
Lastenverzeichnis. Am 14. Januar 2019 ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 8. März 2019 ab. Auf
Beschwerde hin hob das Obergericht am 28. Mai 2019 die Verfügung vom 8. März
2019 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Mit Verfügung vom 2.
September 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch erneut ab und setzte dem
Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr.
32'100.-- an.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2019
Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Obergericht
des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren ab.

Am 25. November 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 93 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe am 28. Mai 2019 die
Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs
gutgeheissen. Das Bezirksgericht habe es in der Folge jedoch unterlassen,
gemäss dieser Erwägung des Obergerichts vorzugehen.

Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht erhoben. Das
Obergericht hat dazu erwogen, im Entscheid vom 28. Mai 2019 sei bloss der
generelle Verweis des Bezirksgerichts auf einen weder formell beigezogenen noch
näher bezeichneten früheren Entscheid als ungenügend bezeichnet worden, weil
dadurch die Überprüfung durch das Obergericht ausgeschlossen sei. In der
Verfügung vom 2. September 2019 habe das Bezirksgericht nun jedoch in
genügender Weise dargelegt, wieso es die Klage für aussichtslos halte, dass
nämlich in einer Betreibung der Schuldner Bestand, Umfang und Fälligkeit einer
Forderung sowie das Bestehen von Pfandrechten bereits mit Rechtsvorschlag
bestreiten müsse und dies nicht mehr im vorliegenden
Lastenbereinigungsverfahren tun könne; für die vom Beschwerdeführer bestrittene
Last Nr. xxx (Kapital Inhaberschuldbrief Fr. 1 Mio.) sei bereits in einem
Verfahren betreffend Betreibung auf Grundpfandverwertung provisorische
Rechtsöffnung erteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Last Nr. xxx im
vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr bestreiten könne und die
Klage insoweit als aussichtslos anzusehen sei. Das Obergericht hat erwogen,
diese bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen nicht auf einen nicht
beigezogenen Entscheid; sie könnten beanstandet und überprüft werden, womit
keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe
diese Erwägungen vor Obergericht jedoch nur insoweit beanstandet, als er
geltend mache, die Rechtsöffnung sei noch nicht definitiv, da er gegen das
Nichteintreten auf seine Aberkennungsklage Berufung erhoben habe. Damit werde
jedoch - so das Obergericht - die relevante bezirksgerichtliche Erwägung, dass
Bestand, Umfang und Fälligkeit der Last Nr. xxx im Rechtsöffnungsverfahren zu
prüfen seien und im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr
bestritten werden könnten, gar nicht in Frage gestellt. Da die Last Nr. xxx
rund 90 % des Streitwerts ausmache, bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer
fast vollumfänglich überklagt habe.

Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht auf alle diese Erwägungen gar nicht
ein. Stattdessen macht er geltend, er habe gute Prozesschancen im
Parallelverfahren und es sei vielmehr der Beklagte, der überklagt habe. Auf
welches Parallelverfahren er sich bezieht (Rechtsöffnungsverfahren,
Aberkennungsverfahren) bleibt unklar. Dies spielt jedoch auch keine Rolle, denn
bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass nach
den Erwägungen des Obergerichts das Lastenbereinigungsverfahren nicht der
richtige Ort ist, um die Last Nr. xxx zu bestreiten. Inwiefern seine
angeblichen Prozesschancen in anderen Verfahren etwas daran ändern sollen, legt
er nicht dar. Sofern er die Auffassung vertreten sollte, er könne im
Lastenbereinigungsverfahren nachholen, was er in anderen Verfahren
(Rechtsöffnung, Aberkennung) aus diversen Gründen nicht geltend machen oder
durchsetzen konnte und aus diesem Grunde sei der vorliegende
Lastenbereinigungsprozess nicht aussichtslos, so legt er nicht dar, weshalb
dies der Fall und die gegenteilige obergerichtliche Auffassung falsch sein
sollte. Dazu genügen jedenfalls seine Ausführungen zu Beweisbeschränkungen im
Rechtsöffnungsverfahren nicht.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg