Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.956/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_956/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 16. Oktober 2019 (PE190021-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Klage vom 11. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Dietikon verlangte die
Beschwerdeführerin die Feststellung, dass bestimmte, ins Lastenverzeichnis
aufgenommene Lasten nicht bestehen, und sie beantragte deren Löschung im
Lastenverzeichnis. Am 14. Januar 2019 ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 8. März 2019 ab. Auf
Beschwerde hin hob das Obergericht am 28. Mai 2019 die Verfügung vom 8. März
2019 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Mit Verfügung vom 2.
September 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch erneut ab und setzte der
Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr.
32'100.-- an.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2019
Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Obergericht
des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren ab.

Am 25. November 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 93 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe am 28. Mai 2019 die
Beschwerde wegen Verletzung der richterlichen Fragepflicht gutgeheissen. Das
Bezirksgericht habe es in der Folge jedoch unterlassen, die richterliche
Fragepflicht nachzuholen. Stattdessen habe es die Klage als aussichtslos
erachtet.

Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin bereits vor Obergericht erhoben. Das
Obergericht hat dazu erwogen, der Einwand gehe ins Leere. Die damaligen
Erwägungen zur richterlichen Fragepflicht hätten sich einzig auf die
Mittellosigkeit bezogen. Das Bezirksgericht habe das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege am 2. September 2019 jedoch allein wegen Aussichtslosigkeit der
Klage abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hält diese Erwägungen vor Bundesgericht für
unverständlich. Das Obergericht habe zuerst das Bezirksgericht aufgefordert,
ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, doch habe es danach einen Sinneswandel
vollzogen.

Die Beschwerdeführerin beharrt damit bloss auf ihrem Verständnis der Erwägungen
vom 28. Mai 2019. Es stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid dar, diesen als unverständlich zu bezeichnen und dem
Obergericht einen Sinneswandel zu unterstellen. Sie legt nicht dar, inwieweit
das Obergericht seine früheren Erwägungen falsch verstanden bzw. deren Gehalt
falsch wiedergegeben haben soll. Ihre Zitate aus dem obergerichtlichen
Entscheid vom 28. Mai 2019 belegen vielmehr, dass sich die entsprechenden
Erwägungen tatsächlich nur auf die Mittellosigkeit bezogen hatten. Darüber
setzt sie sich vor Bundesgericht hinweg. Im Übrigen macht sie nicht geltend,
dass ihr das Bezirksgericht zur Frage der Aussichtslosigkeit der Klage das
rechtliche Gehör hätte gewähren müssen oder dass das Bezirksgericht zwingend
die Frage der Mittellosigkeit hätte weiterverfolgen und die Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf eine Alternativbegründung
hätte stützen dürfen (und sie Entsprechendes vor Obergericht gerügt hätte).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches wäre infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg