Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.948/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_948/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen.

Gegenstand

Diverse Beschwerden (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25.
Oktober 2019 (KES.2019.38).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 schied das Bezirksgericht Münchwilen die Ehe von
A.________ und B.________ und teilte die alleinige elterliche Sorge über die
2004 geborene gemeinsame Tochter C.________ dem Vater zu.

Am 26. Mai 2015 beantragte A.________ bei der KESB Münchwilen die Übertragung
der Obhut, was diese mit Entscheid vom 3. November 2015 abwies, unter
gleichzeitiger Vormerknahme, dass der Vater seine Tochter freiwillig bei einer
Pflegefamilie untergebracht hatte, und Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft.

Am 4. Mai 2018 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin vom 10. April
2018 für die Zeit von November 2015 bis November 2017.

Die hierauf von der Mutter gegen die Beiständin erhobene Beschwerde leitete das
Obergericht des Kantons Thurgau an die KESB weiter, welche die Mutter zur
Konkretisierung der Kritik aufforderte. Am 24. Mai 2019 überbrachte diese eine
konkretisierende Stellungnahme, wobei sie gleichentags mit Schreiben an das
Obergericht festhielt, sie habe kein Vertrauen in die KESB. Es folgte ein
längerer Schriften- und Korrespondenzwechsel zwischen KESB, Obergericht,
Beiständin und Mutter, welche auch weitere Eingaben machte, u.a. eine
Aufsichtsbeschwerde.

Mit Entscheid vom 22. August 2019 trat die KESB auf den Antrag der Mutter,
wonach das Pflegeverhältnis aufzulösen sei, nicht ein. Mit Entscheid vom 25.
Oktober 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 24. Oktober 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in
gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen
Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung
mit den obergerichtlichen Erwägungen zu den verschiedenen Eingaben.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Münchwilen und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli