Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.947/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_947/2019

Urteil vom 2. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Erbrecht),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 18. Oktober 2019 (ZB.2019.25).

Sachverhalt:

Zwischen A.________ und weiteren Erben ist vor dem Zivilgericht Basel-Stadt der
Prozess hängig. Streitgegenstand bildet, ob die Klausel "dichiaro che la mia
metà, di casa B.________, la dona a A.________, perchè ci ha sempre aiuto nei
lavori pesante è piu brutti, è mio marito ed io non habbiamo mai dato niente, è
vissuto sempre male, in tutte le cose che ha vissuto, è perciò lo voglio dare
un pò di gioia. Una cosa più importante, finchè vivo il C.________, pacherà lui
laffito, quando lui non c'e più, pacherà A.________ di una appartamente" eine
blosse Teilungsvorschrift oder ein Vorausvermächtnis sei.

Das Zivilgericht ging gestützt auf Art. 608 ZGB von einer gesetzlichen
Vermutung zugunsten einer Teilungsvorschrift aus und hielt A.________ vor, sich
damit nicht auseinanderzusetzen, sondern einfach eine Begünstigung zu
behaupten, und sich insbesondere auch nicht zum von den Miterben mehrfach
erwähnten Widerspruch zu äussern, wonach er nach dem Tod des Vaters Miete
zahlen müsse. Entsprechend ging das Zivilgericht in seinem Urteil davon aus,
dass A.________ und seine drei Miterben gemäss den gesetzlichen Erbquoten je zu
gleichen Teilen am Nachlass berechtigt sind.

Berufungsweise beantragte A.________ die Feststellung, dass das Testament ein
Vorausvermächtnis enthalte, in welchem ihm die Hälfte des Hauses vermacht
werde. Erstens habe er der Erblasserin in schweren und unangenehmen Arbeiten
immer geholfen und diese habe sich offensichtlich eine Abgeltung dieser
Leistungen gewünscht. Zweitens stehe die Mietzinspflicht offensichtlich damit
in Zusammenhang, dass die Erblasserin trennungsbedingt habe Miete zahlen
müssen.

Das Appellationsgericht hielt diese Begründungen für ungeeignet, um den
Entscheid des Zivilgerichts umzustossen und wies deshalb mit Entscheid vom 18.
Oktober 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren ab. Gleichzeitig setzte es A.________ Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses und stellte die Berufung den Gegenparteien zur Kenntnis zu.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 21. November 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um Feststellung der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der Abweisung des
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und um Feststellung, dass das
Berufungsbegehren sehr wohl Aussicht auf Erfolg habe. Ferner verlangt er für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Feststellungsbegehren sind subsidiär und können nur dort gestellt werden, wo
ein Leistungsbegehren nicht zu Gebote steht. Indes handelt es sich um eine
Laieneingabe und es ist hinreichend klar, was der Beschwerdeführer anbegehrt,
nämlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

2. 

Das Appellationsgericht ist davon ausgegangen, dass die Berufungsschrift den
gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; insbesondere werde nicht ausgeführt,
ob und an welcher Stelle die beiden in der Berufung vorgebrachten Argumente
(offensichtlicher Begünstigungswille; Bedeutung der Mietzinszahlungen) bereits
vor Zivilgericht dargelegt worden seien. Selbst wenn man darüber hinwegsehe,
seien die Erfolgsaussichten aber sehr fraglich. Das erste Argument spreche
nicht zwingend für ein Vorausvermächtnis. Das zweite Argument sei schwer
verständlich und erscheine nicht als geeignet, die Argumentation des
Zivilgerichtes - schwierige Vereinbarkeit von Vorausvermächtnis und Auferlegung
von Mietzinszahlungen - in Frage zu stellen. Aufgrund dieser Erwägungen hat es
die Berufung als aussichtslos im Sinn von Art. 117 ZPO angesehen und die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verneint.

3. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der angefochtene Entscheid
stützt sich auf Art. 117 ZPO. Somit ist kurz darzutun, inwiefern die
betreffende Bestimmung verletzt worden ist.

Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
erfolgt höchstens ansatzweise. Es wird die Lebensgeschichte der Erblasserin
geschildert, sodann die Textpassage hervorgehoben "dichiaro che la mia metà la
dona a A.________" und im Übrigen abstrakt behauptet, dass dem Zivilgericht
alles ausführlich dargelegt worden sei.

Die kantonalen Gerichte haben keineswegs ausgeschlossen, dass die
Testamentsklausel nicht als Vorausvermächtnis verstanden werden könne, sondern
auf die Beweislastverteilung bzw. die gesetzliche Vermutung zugunsten einer
Erbteilungsvorschrift hingewiesen. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers geht aus dem Testament kein klarer Wille hervor, weshalb der
gesetzlichen Vermutung von Art. 608 Abs. 1 ZGB eine zentrale Rolle zukommt und
es schwierig sein wird, diese umzustossen. Erhebliches Gewicht kommt dabei
nicht zuletzt der augenfälligen Tatsache zu, dass ein angebliches
Vorausvermächtnis nur schwer mit einer Zinszahlungspflicht in Einklang zu
bringen ist; dies lässt sich mit den umständlichen und wenig einleuchtenden
Mutmassungen bzw. zweckgerichteten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht
beiseite schieben (die Mutter habe trennungsbedingt dem Vater Miete zahlen
müssen, weil dieser zu Lebzeiten der Mutter für die Bewirtschaftung der
Liegenschaft zuständig gewesen sei; die Verwaltung habe durch den Tod der
Mutter geendet; offensichtlich in Unsicherheit über die rechtlichen
Auswirkungen dieser Bestimmung habe sich die Mutter an den Advokaten gewandt
mit der Weisung, er solle dafür sorgen, dass A.________ zu Lebzeiten des Vaters
nichts zahlen soll, höchstens erst nach der Erbteilung; tatsächlich bestehe
seit dem Tod der Erblasserin keine Mietpflicht mehr und eine Erbteilung samt
Regelung der Zinspflicht stehe aus; natürlich habe seine Mutter mit der
Mietzahlung die Zahlung der Zinsen für die hohen Bankkredite gemeint, die auf
der Liegenschaft gelastet hätten).

4. 

Insgesamt durfte das Appellationsgericht davon ausgehen, dass die Verlust- die
Gewinnchancen deutlich übersteigen, zumal die Vorbringen im Berufungsverfahren
Noven darstellen dürften. Mithin konnte es das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ohne Verletzung von Art. 117 ZPO abweisen.

Die Beschwerde ist offensichtlich nicht begründet und deshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

5. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli