Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.946/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_946/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 24. September 2019 (400 19 178).

Sachverhalt:

B.________ und A.________ heirateten am 20. November 1991. Sie haben die Kinder
C.________ (1997), D.________ (1999) und E.________ (2001). Im April 2016
trennten sich die Ehegatten und schlossen eine Unterhaltsvereinbarung, in
welcher sie u.a. einen Pauschalbetrag von Fr. 8'500.-- für Frau und Kinder
vereinbarten und welche am 11. Mai 2016 vom Tribunal d'Arrondissement Lausanne
genehmigt wurde.

Am 30. April 2018 reichte der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft
West die Scheidungsklage ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beantragte er
die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für Frau und Kind.

Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies das Zivilkreisgericht das Massnahmegesuch
mangels veränderter Verhältnisse ab.

Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft an der Verhandlung vom 24. September 2019 dahingehend gut,
dass es die Sache zur konkreten Berechnung der Unterhaltsbeiträge an das
Zivilkreisgericht zurückwies.

Dagegen hat die Ehefrau am 22. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Berufung.
Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. 

Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich
bei ihnen grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 IV 321 E.
2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung
des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis
des Bundesgerichts aber ausnahmsweise einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid
im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im Übrigen sind
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter den
strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt anfechtbar. Fehlen
diese, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des
Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu
gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).

Vorliegend ist ferner zu beachten, dass eine vorsorgliche Massnahme angefochten
ist, weshalb gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106
Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert
erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142
III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin behauptet unbekümmert um die
vielfach publizierte Rechtsprechung das Vorliegen eines Endentscheides und
ergeht sich in langen Ausführungen zur Sache selbst. Weder äussert sie sich zu
den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, welche in der Beschwerde
darzutun wären (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292), noch
erhebt sie Verfassungsrügen, sondern beschränkt sich auf rein appellatorische
Ausführungen, welche im Bereich von Art. 98 BGG untauglich sind. Im Übrigen
betreffen diese wie gesagt die Sache selbst statt die Voraussetzungen gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG. Damit liegt ein doppelter Nichteintretensgrund vor.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli