Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.945/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_945/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental.

Gegenstand

Antrag auf Ernennung als Beiständin,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 21. Oktober 2019 (KES 19 540).

Sachverhalt:

Für B.________ besteht aufgrund ihrer geistigen Behinderung seit dem 9. Juni
1981 eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, die am 1. Juli 2013 bzw. 1.
September 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung überführt wurde. Als erste Beiständin wurde eine der vier
Schwestern eingesetzt. Am 17. September 2008 beantragte sie, aufgrund der
harten Kritik und des Misstrauens ihrer Schwestern aus dem Mandat entlassen zu
werden. Darauf beantragten zwei andere Schwestern, als Beiständinnen ernannt zu
werden. Mit Beschluss der Kommission für Soziales Burgdorf vom 13. August 2009
wurde dies abgelehnt und die erste Schwester aus dem Mandat entlassen. Die
hiergegen erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen. Am 1. September 2012 wurde
C.________ als Beistand eingesetzt.

Am 14. Februar 2019 verlangte die vierte Schwester, A.________, sie sei als
Beiständin einzusetzen. Nach Anhörung wurde ihr Begehren mit Entscheid der KESB
Emmental vom 17. Juni 2019 abgewiesen und D.________ als neue Beiständin
eingesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 ab, soweit darauf einzutreten war.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 22. November 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt; das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht
hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die zentralen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes gehen dahin, dass
die Schwestern stark zerstritten sind und auch nicht von allen das
Einverständnis zu einer Mandatierung der Beschwerdeführerin vorliegt. Weiter
hat es festgestellt, dass ein Beistandswechsel hin zur Beschwerdeführerin bei
der Betroffenen Unbehagen auslöst und sie sich vor der Reaktion ihrer
Schwestern fürchtet.

Davon ausgehend hat das Obergericht in Bestätigung des KESB-Entscheides
befunden, dass die Ernennung einer Schwester als Beiständin nicht angezeigt sei
und das Wohl der Betroffenen es erfordert, eine neutrale und professionelle
Drittperson als Beiständin einzusetzen.

3. 

Was den Sachverhalt anbelangt, lässt es die (anwaltlich vertretene)
Beschwerdeführerin bei einer Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht und
Behauptungen bewenden (das Obergericht habe auf frühere Entscheidungen und den
Bericht bzw. die Aussagen der Beiständin abgestellt, obwohl jetzt alles ganz
anders sei und sich die Schwestern gut vertrügen). Sie erhebt keinerlei
Verfassungs-, insbesondere keine Willkürrügen, sondern trägt ihre Ausführungen
in appellatorischer Form vor, wie wenn sie sich in einem erstinstanzlichen
Verfahren befände. Sodann enthalten diese zahlreiche Elemente, welche sich im
angefochtenen Entscheid nicht spiegeln und von denen auch nicht aufgezeigt
wird, dass sie prozesskonform bereits im kantonalen Verfahren eingeführt worden
wären, weshalb sie als neu und damit unzulässig zu gelten haben (Art. 99 Abs. 1
BGG). Mithin kann auf die Ausführungen zum Sachverhalt von vornherein nicht
eingetreten werden und es hat bei den obergerichtlichen Feststellungen zu
bleiben, wonach die Schwestern seit Jahren stark zerstritten sind und ein
möglicher Beistandswechsel bei der Betroffenen Spannungen auslöst.

Ausgehend von den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen tut die
Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern das Obergericht gegen Art. 401
Abs. 1 ZGB verstossen hätte. Insbesondere hat das Obergericht nicht etwa ihre
administrativ-fachlichen Qualitäten in Abrede gestellt, sondern befunden, dass
das Wohl der Betroffenen die Betrauung einer neutralen Drittperson mit dem
Mandat erforderlich macht.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Emmental und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli