Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.934/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_934/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Guido E. Urbach und/oder David Reimann,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Rüti,

Staat und Stadt Zürich,

vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde über

Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. November 2019

(PS190188-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung
in der A.A.________ gehörenden Villa C.________ an der Gasse D.________ in
Zürich vom 16. April 2013 nahm das kantonale Steueramt Einblick in die
beschlagnahmten Akten. Daraufhin eröffnete es ein Nach- und
Strafsteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009.

A.b. Zwar hatte A.A.________ in der Steuerperiode 2005 bis 2015
steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines
Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich,
hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an,
dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten
ausübe.

A.c. Am 26. Januar 2016 erliess das kantonale Steueramt gegenüber A.A.________
und seiner Ehefrau B.A.________ Einschätzungsentscheide für die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkten
Bundessteuern 2010 bis 2015. Am 27. Januar 2016 erliess es zudem eine
Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten
Bundessteuern 2005 bis 2009. Das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt
erliessen sodann diverse Sicherstellungsverfügungen gefolgt von Arrestbefehlen
an die zuständigen Betreibungsämter, welche alle angefochten wurden.

A.d. A.A.________ schöpfte den Beschwerdeweg gegen die Verfügungen der
Steuerbehörden vom 26. und 27. Januar 2016 (abgesehen von den vorinstanzlichen
Kostenfolgen) erfolglos aus. Gutgeheissen wurde hingegen die Beschwerde von
B.A.________ (Urteil 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018).

A.e. Das Betreibungsamt Rüti vollzog den Arrest Nr. xxx am 7. April 2017.
Erfasst wurde das Mehrfamilienhaus von A.A.________ in U.________.

B.

B.a. Am 8. Oktober 2018 stellte der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch
das Steueramt der Stadt Zürich, beim Betreibungsamt Rüti ein
Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.A.________. Das Betreibungsamt stellte
am 10. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl über Fr.
39'591'744.80 plus Zinsen sowie für Fr. 3'728'365.25 aus. Die Zustellung
erfolgte am 24. Oktober 2018 an den Vertreter von A.A.________, der umgehend
Rechtsvorschlag erhob.

B.b. Zudem erhob A.A.________ am 5. November 2018 Beschwerde an das
Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über
Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes Rüti vom 10. Oktober 2018 (Betreibung Nr. yyy) nichtig sei,
eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangte er die Aufhebung der Betreibung
Nr. yyy. Im Verlaufe des Schriftenwechsels stellten beide Parteien den Antrag,
das Verfahren einstweilen zu sistieren. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wies
das Bezirksgericht die weiteren Sistierungsgesuche und die Beschwerde ab.

B.c. A.A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als
obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die
Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Sein Begehren um (erneute) Sistierung des
Verfahrens wurde mit Beschluss vom 4. November 2019 abgewiesen. Die Beschwerde
wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. November 2019 ist A.A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im
kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wies das präsidierende Mitglied das
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hiess es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gut und wies das Betreibungsamt
Rüti an, in der Betreibung Nr. yyy während des bundesgerichtlichen Verfahrens
keine Verwertungshandlungen vorzunehmen.

Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden, indes keine Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale
Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls befasst hat, ist der
Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit.
a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und 75 Abs. 2 BGG).

1.2. Der im kantonale Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als
Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur
Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III
364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG). Damit werden die vom Beschwerdeführer eingereichten
Aufsichtsbeschwerden und weitere Schreiben nur berücksichtigt, soweit sie mit
einer konkreten Rüge verbunden sind.

2.

Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss
(als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid).

2.1. Die Vorinstanz lehnte mit dem Beschluss die Sistierung des Verfahrens ab.
Ihrer Ansicht nach ist kein Grund ersichtlich, den Ausgang des Verfahrens vor
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abzuwarten, da der
Entscheid im vorliegenden Verfahren wie in weiteren Parallelverfahren nicht von
der Zulässigkeit der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner durch die
Anwälte von E.________ AG abhänge, welche der Beschwerdeführer kritisierte.

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, da sie sich nicht mit dem gravierenden Interessenkonflikt der
Anwälte der Beschwerdegegner auseinandergesetzt und insbesondere den Beschluss
nicht hinreichend begründet habe. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Beschlusses.

2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst einerseits das
persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Parteien am Verfahren, wozu
insbesondere das Recht gehört, von der Behörde vor Erlass ihres Entscheides mit
den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen angehört zu werden (BGE 143 V 71
E. 4.1). Alsdann hat die Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass sich die
betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 145 III 324 E. 6.1).

2.4. Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage der Sistierung. Die
Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und
gewürdigt. Aus welchen Gründen sie alsdann das Sistierungsgesuch abwies, wird
aus ihrem Beschluss ohne Weiteres klar. Davon zu unterscheiden sind die Motive
der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung
des materiellen Rechts beschlagen. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht
den mutmasslichen Interessenkonflikt der Anwälte der Beschwerdegegner in den
Parallelverfahren einlässlich dar und kritisiert, dass die Vorinstanz diesen
nicht das Vertretungsrecht verweigert hatte. Indes geht aus seinen Vorbringen
nicht hervor, inwiefern sich die Ablehnung der Sistierung des vorliegenden
Verfahrens auf den angefochtenen Endentscheid auswirkte (Art. 93 Abs. 3 BGG;
vgl. Urteil 4A_658/2015 vom 30. März 2015 E. 1.4). Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Rüti aufzuheben.
Aus den gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Vorwürfen werde nicht
erkennbar, weshalb der Zahlungsbefehl nichtig sein sollte. Zudem könnten die
Vorbringen, welche sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung richten,
nicht in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG geprüft werden.

3.2. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl
an wesentlichen Mängeln leide, da daraus keine Forderungsurkunde ersichtlich
sei.

4.

Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer
Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die
Umschreibung der Forderungsurkunde.

4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67
SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorge-sehenen Angaben (Art. 69
SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an
den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu
befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die
Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei
der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und
deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs.
2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Bei der Betreibung auf
Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige
Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Urteil 5A_44/2018 vom
31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen
der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen
verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.

4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem
Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass
der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem
Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr
sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen
Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten
Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der
Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw.
des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem
Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem
Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in
Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht
Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden
Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend
gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18
E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli
2019 E. 6.2.4.1) Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist
anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand
der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte
Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL
EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch
die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls
ungerechtfertigten Betreibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2.
Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).

4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. 169'433 unter der Rubrik
"Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" (nebst Betrag
und Zins) folgende Angaben:

"1. CHF 39'591'744.80 Rechtskräftig veranlagte Staats- und Gemeindesteuern
2010, 2011, 2012 und 2013. Teilprosequierung Arrest Nr. xxx des
Betreibungsamtes Rüti bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2010-2013

2. CHF 3'728'365.25."

Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer (im Wesentlichen unter Hinweis
auf die Erstinstanz), dass auf dem Zahlungsbefehl zwar die Forderungsurkunde
nicht explizit aufgeführt werde. Indes bestehe aufgrund der jahrelang dauernden
Prozesse über die in Betreibung gesetzte Forderung beim Beschwerdeführer ein
umfangreiches Vorwissen, weshalb ihm gestützt auf die Angaben im Zahlungsbefehl
klar sein müsse, wofür er nun betrieben werde. Die gegenteilige Behauptung
erweise sich angesichts der Gesamtumstände geradezu als treuwidrig. Soweit in
diesem Punkt überhaupt eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde vorliege, so
die Vorinstanz, müsse sie abgewiesen werden.

4.2.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass es auf dem Zahlungsbefehl der
Betreibung Nr. yyy an einer Angabe der Forderungsurkunde fehle. Der
Zahlungsbefehl müsse daher nichtig erklärt oder mindestens aufgehoben werden.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es sei nicht
nachvollziehbar, gestützt auf welche Forderungsurkunde er für welche Forderung
betrieben werde. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer nicht auf den
angefochtenen Entscheid ein, soweit die Vorinstanz darin seine Rügen als
pauschal und damit ungenügend begründet qualifiziert hat. Er begnügt sich mit
dem Vorwurf der fehlenden Angabe einer Forderungsurkunde. Dabei lässt er den
Zweck ausser Acht, welcher den Angaben auf dem Zahlungsbefehl zukommt (E. 4.2.)
Insbesondere blendet er aus, dass das Gesetz die Angabe der Forderungsurkunde
und deren Datum und in Ermangelung einer solchen den Forderungsgrund verlangt
(Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Für die Anhebung der Betreibung ist hingegen
kein Vollstreckungstitel erforderlich, noch muss der Bestand der Forderung
nachgewiesen werden (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b). Es kommt einzig darauf an, dem
Schuldner die nötige Information über die in Betreibung gesetzte Forderung zu
verschaffen, welche ihm erlaubt, dazu Stellung zu beziehen (KOFMEL EHRENZELLER,
a.a.O.). Dass er für ausstehende Steuern von Staat und Stadt Zürich und für
welchen Zeitraum er betrieben wird, steht aufgrund des Zahlungsbefehls ausser
Zweifel.

5.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:       Der Gerichtsschreiber:

Escher       Levante