Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.933/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_933/2019

Verfügung vom 22. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ selig,

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 14. Oktober 2019 (PQ190059-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 20. April 2017 ordnete die KESB Meilen für A.________
vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die
hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bezirksrat Meilen und dem
Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Nach weiteren Abklärungen und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
bestätigte die KESB Meilen mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 die
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Bezirksrat Meilen und
schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Oktober 2019
wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. Oktober 2019 reichte A.________ am
18. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Begehren um
dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache.

Am 13. Dezember 2019 verstarb A.________. Gestützt auf entsprechende
Aufforderung hin bestätigte ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. Januar
2020, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Zur
Kostenliquidation äusserte sie sich dahingehend, dass ihrer Mandantin der Kampf
gegen die Beistandschaft bis zuletzt ein grosses Anliegen gewesen sei und auf
den Antrag Ziff. 4 der Beschwerde (Tragung sämtlicher Kosten durch die KESB
Meilen bzw. die Vorinstanzen und Entrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung) verwiesen werde.

Erwägungen:

1. 

Mit dem Hinschied der von der Beistandschaft betroffenen Person ist das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist durch das
Abteilungspräsidium instruktionsrichterlich abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2. 

Die Kosten sind mit kurzer Begründung nach dem hypothetischen Ausgang des
Verfahrens zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

3. 

In der Sache ging es um die Frage, ob zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung errichtet wurde. Beschwerdeweise wurde (wie bereits im
kantonalen Verfahren) primär der Schwächezustand bestritten. Wie das
Obergericht festhielt, steht dies aber im Widerspruch dazu, dass die
Beschwerdeführerin vormals selbst davon ausging, dass sie nicht in der Lage
sei, das beträchtliche Vermögen selbst zu verwalten und sie deshalb im Jahr
2016 zwei Tage nach dem Tod ihres Ehemannes einem Finanzberater eine
Generalvollmacht erteilte, welcher sich kurz darauf mit öffentlicher
letztwilliger Verfügung als Alleinerbe einsetzte und als "Erbvorbezug" ein
Darlehen von Fr. 100'000.-- auszahlen liess und im Umfang von Fr. 500'000.--
Vermögen seiner Mandantin in eine Firma investierte, in welcher er als
Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer fungiert. Sodann schloss er mit
ihr verschiedene "Vereinbarungen", wonach er die ganze finanzielle Kontrolle
übernahm. Wie das Obergericht zutreffend erwog, entzog sich die
Beschwerdeführerin damit faktisch selbst die Handlungsfähigkeit in finanziellen
Belangen und begab sich in komplette Abhängigkeit ihres Beraters, welcher sich
persönlich begünstigte, objektiv in einem Interessenkonflikt stand und grosse
Vermögensteile einseitig "investierte", so dass auch eine Vermögensgefährdung
bestand. Der Schwächezustand und die Erforderlichkeit der angefochtenen
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme sind offenkundig und der dagegen
eingereichten Beschwerde hätte kein Erfolg beschieden sein könnte.

4. 

Bei dieser Ausgangslage sind der Beschwerdeführerin selig bzw. den Erben
zufolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens reduzierte Gerichtskosten
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der
Überschuss fällt in den Nachlass.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Beschwerdeverfahren 5A_933/2019 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin selig bzw.
den Erben auferlegt.

3. 

Diese Verfügung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli