Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.932/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_932/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Weinfelden,

Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,

2. Obergericht des Kantons Thurgau,

Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15.
Oktober 2019 (ZBR.2019.31).

Sachverhalt:

Im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens wies das Bezirksgericht Weinfelden
mit Entscheid vom 4. April 2019 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche
Rechtspflege wegen fehlender Prozessarmut ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 18. November 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung
und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in beiden kantonalen Verfahren.
Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet,
dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte
Willkürrügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266).

In rechtlicher Hinsicht gilt demgegenüber bloss die Begründungspflicht nach
Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.

Das Obergericht hat in detaillierter Auseinandersetzung die relevanten
Einkommens- und die zulässigen Bedarfspositionen und unter Berücksichtigung
eines Zuschlages von 25 % auf den Grundbeträgen einen monatlichen Überschuss
von monatlich Fr. 1'139.-- bzw. von Fr. 944.-- festgestellt. Weiter hat es sich
auch mit dem Vermögen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt.
Sodann hat es erwogen, dass der Beschwerdeführer mit dem Überschuss während ein
bzw. zwei Jahren die anfallenden Kosten selbst finanzieren könne. Zufolge der
nicht gegebenen Prozessarmut hat es ferner erwogen, die undurchsichtigen
Verhältnisse bezüglich der B.________ AG könnten offen bleiben, wobei es sich
in der Folge dennoch damit auseinandersetzte.

3.

Obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, beschränkt er sich auf
eine rein appellatorische Schilderung seiner Einkommens- und
Bedarfsverhältnisse, wie wenn er sich in einem erstinstanzlichen Verfahren
befinden würde. Dabei geht es jedoch um Sachverhaltsfeststellungen, für welche
Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen erforderlich wären. Solche werden indes
nicht erhoben. Damit hat es bei den obergerichtlich festgestellten Einkommens-
und Bedarfszahlen und dem festgestellten Überschuss sein Bewenden. Dass mit
diesem der anstehende Prozess nicht finanziert werden könnte, tut der
Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen nicht dar.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde mangels
tauglicher Rügen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den
materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64
Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und C.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli