Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.928/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_928/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. Oktober 2019 (PQ190065-O/U).

Sachverhalt:

Am 19. Dezember 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der
Stadt Zürich für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom
19. August 2019 ab. Ebenso wies das Obergericht des Kantons Zürich die bei ihm
eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2019 ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 15. November 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der
Beistandschaft.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2.

Die Beschwerdeschrift enthält nebst dem genannten Rechtsbegehren einzig in der
Aussage, dass Beschwerde erhoben und ein kostenloser Anwalt für die
"Verteidigung" vor Bundesgericht verlangt werde.

3.

Damit ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist
folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten. Insbesondere erübrigen sich auch instruktionsrichterliche
Hinweise, namentlich auf die Möglichkeit, eine Vertretung beizuziehen und mit
deren Hilfe eine verbesserte Eingabe nachzureichen, weil die Beschwerde am
letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde und gesetzliche
Fristen nicht erstreckt werden können.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli