Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.925/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-11-2019-5A_925-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1787 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_925/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.

Gegenstand

Zustellung des Zahlungsbefehls, Existenzminimum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. November 2019 (ABS
19 301).

Erwägungen:

1. 

A.________ wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland,
Dienststelle Oberland West, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem
Kanton Bern, der Einwohnergemeinde U.________ sowie deren Kirchgemeinden für
eine Forderung aus Verlustscheinen von Fr. 11'629.20, zuzüglich
Betreibungskosten, betrieben.

Am 9. September 2019 und am 23. September 2019 gelangte A.________ an das
Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. November 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ (offenbar die Ehefrau
von A.________) am 15. November 2019 (Postaufgabe) "Einspruch" an das
Bundesgericht erhoben.

2. 

Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2
lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Die in Frage stehende Betreibung richtet sich gegen A.________ (fortan:
Beschwerdeführer) und nicht gegen B.________. Sie hat am vorinstanzlichen
Verfahren auch nicht teilgenommen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargelegt, weshalb sie zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sein
sollte (Art. 76 Abs. 1 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich -
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er anerkenne die Steuerschulden seiner
Exfrau nicht und als Moslem sei er nicht verpflichtet, Kirchensteuern zu
bezahlen.

Das Obergericht hat ihm bereits erläutert, dass für die materielle Überprüfung
der Forderung das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung
steht. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Zahlungsbefehl sei bei ihm
in den Briefkasten geworfen worden. Der Zahlungsbefehl enthalte eine
Unterschrift, doch stamme diese weder von ihm noch von seiner Frau.

Die Behauptung, die Unterschrift stamme von einem Dritten, ist soweit
ersichtlich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies hätte vor
Obergericht geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls fehlteine genügende Rüge
gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung, dass der Zahlungsbefehl
dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 persönlich zugestellt worden sei. Das
Obergericht hat daraus abgeleitet, dass die Beschwerde vom 9. September 2019
verspätet sei. Im Übrigen hat das Obergericht erwogen, dass sich an der
Verspätung nichts ändern würde, wenn der Zahlungsbefehl von seiner Ehefrau
entgegengenommen worden wäre. Eine solche Zustellung sei zulässig. Wenn er erst
nach seinen Ferien vom Zahlungsbefehl erfahren hätte (wie von ihm behauptet),
hätte er immer noch fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können. Selbst wenn er
erst am 4. Juli 2019 (Vorladung zum Pfändungsvollzug) vom Zahlungsbefehl
erfahren hätte, wäre die Beschwerde verspätet. Auf all dies geht der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein.

3.3. Der Beschwerdeführer schildert schliesslich seine finanziellen
Verhältnisse und bittet um Neuberechnung seines Budgets.

Das Obergericht hat zur Berechnung des Existenzminimums erwogen, der
Beschwerdeführer habe sich der Teilnahme am Pfändungsvollzug gewollt
widersetzt. Er habe die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen. Soweit er
weitere als die berücksichtigten Aufwandpositionen bezahle und dies zu belegen
vermöge, könne er das Betreibungsamt um Revision der Pfändung ersuchen. Auch
auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein.

4. 

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende
Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg