Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.924/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_924/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auferlage der Kosten für die Entschädigung Verfahrensbeiständinnen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. Oktober 2019 (PQ190063-O/UA).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, für welche eine
Beistandschaft gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB besteht.

Die KESB Dübendorf entschädigte mit Entscheid vom 2. August 2017 die
Verfahrensbeiständinnen mit Fr. 9'460.-- und auferlegte die Kosten den Eltern
je zur Hälfte.

Auf beidseitige Beschwerde hin setzte der Bezirksrat Dübendorf die
Entschädigung auf Fr. 8'360.-- fest und auferlegte sie den Eltern je zur
Hälfte.

Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. November 2019 eine Beschwerde in
Zivilsachen erhoben mit dem Anliegen, dass sämtliche Vertretungskosten der
Mutter aufzuerlegen seien.

Erwägungen:

1.

Nach den (unbestrittenen) Feststellungen des Obergerichtes beträgt der
Streitwert Fr. 3'304.--. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche
Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist
folglich nicht erreicht. Indes behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen
einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

2.

Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein
allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 141 III 159 E. 1.2
S. 161; 144 III 164 E. 1 S. 165). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von
Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493
E. 1.2 S. 495 f.; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; zuletzt Urteile 5A_139/2018 vom
25. Juni 2019; 2C_969/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 1.2.4).

3.

Das Obergericht hat erwogen, es sei Praxis, die Kosten der Kindesvertretung in
Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern
gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen aufzulegen, und zwar in
der Regel den Eltern je zur Hälfte, wobei damit keine Aussage über das
Verhalten der Eltern verbunden sei.

Die allgemeinen statistischen Ausführungen in der Beschwerde betreffend
Entfremdung von Kinder durch Mutter haben mit der Kostenverteilung im
vorliegenden Einzelfall nichts zu tun und gehen insofern an der Sache vorbei.

Indem der Beschwerdeführer sodann geltend macht, mangels einer konkreten
Würdigung des jeweiligen Verhaltens der Elternteile sei das Ermessen falsch
ausgeübt worden, zumal § 60 Abs. 5 EG KESR/ZH wie auch Art. 107 Abs. 1 ZPO
(offensichtlich gemeint: Art. 106 Abs. 1 ZPO) als Grundsatz die Kostenverlegung
nach Obsiegen und Unterliegen vorsehen würden, zeigt er selbst, dass es nicht
um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um Würdigung und
Rechtsanwendung im Einzelfall geht: Ermessensausübung betrifft
definitionsgemäss stets den Einzelfall. Es kann durchaus zutreffen, dass in der
vorliegenden konkreten Situation eine andere Kostenverlegung angezeigt gewesen
wäre (und zwar selbst dann, wenn man mit dem Obergericht davon ausgeht, dass es
vorliegend kein Obsiegen und Unterliegen gibt, indem beispielsweise im Sinn des
Beschwerdeführers die Kostenveranlassung berücksichtigt würde, wie dies Art.
108 ZPO ermöglicht); damit wird aber typischerweise kein Grundsatz aufgestellt,
sondern wie gesagt das Recht im Einzelfall angewandt.

4.

Weder topisch noch berechtigt ist schliesslich die Gehörsrüge: Zum einen ist
damit im Zusammenhang mit der Kostenverlegung keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Zum anderen hat sich das Obergericht in
einer Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Weise mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb sie auch in der Sache
unberechtigt wäre.

5.

Nach dem Gesagten liegt augenfällig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung vor und ist damit die Beschwerde in Zivilsachen offensichtlich nicht
gegeben, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Die Entgegennahme der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde würde im
Übrigen daran scheitern, dass bei jenem Rechtsmittel substanziierte
Verfassungsrügen erforderlich wären (Art. 116 sowie Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG), woran es mangelt.

6.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli