Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.922/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_922/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Fristerstreckungsgesuch),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 17. Oktober 2019 (RT190167-O/Z01).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 23. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Kloten definitive Rechtsöffnung für Fr. 127'709.55 nebst
Zinsen, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 "Einsprache" an das
Obergericht des Kantons Zürich. Er ersuchte um eine Erstreckung der
Einsprachefrist um mindestens sechzig Tage. Das Obergericht nahm die Eingabe
als Beschwerde entgegen und wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom
17. Oktober 2019 ab, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche
Frist handle und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten (Art. 144
Abs. 1 ZPO).

Am 13. November 2019 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das
Bundesgericht gelangt. Er ersucht unter anderem um Fristverlängerung um
mindestens siebzig Tage zur Einreichung einer Beschwerde. Mit Verfügung vom 15.
November 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um Erstreckung der
Beschwerdefrist abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdeführer auf
die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu
ergänzen. Es sind keine weiteren Eingaben erfolgt.

2. 

Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines (unentgeltlichen)
Rechtsanwalts. Bereits in der Verfügung vom 15. November 2019 ist er darauf
hingewiesen worden, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass er offensichtlich unfähig zur Prozessführung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG wäre.

3. 

Der Beschwerdeführer bezieht seine Beschwerde nicht nur auf die genannte
Verfügung des Obergerichts vom 17. Oktober 2019, sondern auch auf das Urteil
des Bezirksgerichts Bülach vom 23. September 2019 sowie auf eine Verfügung des
Obergerichts Zürich vom 24. Juli 2019 (Verfahren RT190110-O). Das Urteil des
Bezirksgerichts kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG)
und im Verfahren RT190110-O hat das Obergericht am 24. Juli 2019 einzig eine
Eingangsanzeige erlassen. Weshalb letztere überhaupt anfechtbar sein sollte,
ist nicht ersichtlich, abgesehen davon, dass eine allfällige Beschwerdefrist
längstens abgelaufen sein dürfte.

4. 

Die Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93
BGG dar, der nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht
angefochten werden kann. Vorliegend wäre erforderlich, dass die angefochtene
Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies der
Fall sein soll, und solches ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der
obergerichtlichen Begründung auseinander. Dazu genügt es insbesondere nicht,
wahllos verschiedene Grundrechte anzurufen (Art. 7, 8, 9 und 12 BV; Art. 4 des
Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [SR 0.101.07]). Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende
Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. 

Der Beschwerdeführer verlangt Schutz von Integrität und Privatsphäre für sich
und seine Familie. Es dürfe in keinem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Verzeichnis nachvollziehbar sein, wer die Verfahrensbeteiligten seien.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid in
der üblichen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden wird
(öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv in nicht anonymisierter Form am
Sitz des Bundesgerichts während dreissig Tagen und anonymisierte Publikation
des Entscheids im Internet; Art. 27 und Art. 59 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 57 ff.
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR
173.110.131]). Es bestehen keine Gründe, davon abzuweichen.

6. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (und Verbeiständung) ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg