Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.918/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_918/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 9. August 2019 (KES 19 580).

Sachverhalt:

A.________ ist fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens zog er an der mündlichen Verhandlung vor dem Obergericht
des Kantons Bern seine Beschwerde zurück, worauf das Verfahren gleichentags mit
Verfügung vom 9. August 2019 abgeschrieben wurde.

Mit Eingabe vom 13. November 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht
mit den Anliegen, sofort von der Massnahme befreit zu werden. Ferner will er
eine ganze Reihe von (näher bezeichneten) Ärzten anklagen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer schildert seine stationären Aufenthalte und bringt vor, er
sei schon 45 Mal in der UPD hospitalisiert gewesen und vom Obergericht seien in
den letzten Jahren schon zehn Rekurse abgewiesen worden. Es gehe insgesamt um
Justizirrtum.

2.

Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Verfahrensabschreibung zufolge
Rückzuges der Beschwerde. Zu diesem Thema äussert sich der Beschwerdeführer
nicht; insbesondere wird in diesem Kontext keine Rechtsverletzung aufgezeigt
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Andere Themen können im Rahmen der vorliegenden
Beschwerde nicht diskutiert werden, namentlich auch nicht die fürsorgerische
Unterbringung als solche.

3.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG nicht einzutreten.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des
Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli